Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

- der Ausweise der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten (bzw.

Prüfungsexpertinnen und -experten), welche Prüfungen für Fahrzeug- (vgl. Artikel 29 VMSV) und Schiffsführerinnen und -führer (vgl. Artikel 4 VMSch) abnehmen, sowie

- der eidgenössischen Schiffsführerinnen- und Schiffsführerausweise (vgl.

Artikel 3 und 11 der Verordnung vom 1. März 200617 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung).

Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Personendaten sollen alle in dem vom SVSAA betriebenen Informationssystem bearbeitet werden. Entsprechend ist die heutige, inhaltlich zu wenig weit gehende Beschreibung «Informationssystem Militärische Fahrberechtigung» (abgekürzt: «MIFA») allgemeiner zu fassen und in «Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee» (abgekürzt: «FA-SVSAA» [für «Fachanwendung Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee»]) abzuändern. Ebenfalls zu ergänzen sind die vorgenannten Personengruppen bzw. Fahrberechtigungen und Ausweise – soweit noch nicht aufgeführt – in der Zweckbestimmung (Artikel 139 Buchstaben a und c) und in der Bestimmung mit den zu bearbeitenden Personendaten (Artikel 140 Buchstabe b). Ferner ist zudem als neue Datenbeschaffungsquelle insbesondere für Daten betreffend Eidgenössische Schiffsführerausweise das IPDM (vgl. Artikel 30–38 BPDV) in Artikel 141 Buchstabe d zu nennen.

Ebenfalls in der Zweckbestimmung ist der bestehende Artikel 139 Buchstabe f aufzuheben, da heute keine Daten mehr zu diesem dort genannten Zweck bearbeitet werden.

Die in Artikel 141 Buchstabe b als Datenbeschaffungsquellen bzw. in Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b als Datenempfänger genannten Register (Fahrberechtigungsregister und Administrativmassnahmenregister) wurden durch das vom Bundesamt für Strassen betriebene Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. hierzu die Verordnung vom 30. November 201818 über das Informationssystem Verkehrszulassung) abgelöst und sind entsprechend zu ersetzen.

In Artikel 143 Absatz 1 soll die Aufbewahrung der Daten des FA-SVSAA, einschliesslich Daten über militärische Administrativmassnahmen, nicht mehr nur bis zur Entlassung der betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht, sondern bis 80 Jahre nach der Erfassung der Daten möglich sein. Dies ist deshalb erforderlich, da militärische Fahrberechtigungen etwa gemäss Artikel 33 VMSV auch nach dem Ausscheiden einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers aus der Armee ihre Gültigkeit für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit behalten. Weiter sind bereits heute zahlreiche militärische Verkehrsexpertinnen und -experten nicht mehr militärdienstpflichtig. Aus diesen Gründen muss das SVSAA auch über den Zeitpunkt der Entlassung einer betreffenden Person aus der Militärdienstpflicht hinaus seine Verwaltungs- und Kontrollaufgabe ausüben und über die hierfür nötigen Personendaten verfügen können. Dies wird zusätzlich dadurch unterstützt, dass in Artikel 141 Buchstabe c als weitere Datenbeschaffungsquelle das IPV anzuführen ist, aus dem insbesondere – anders als aus dem PISA – aktuelle Daten bezogen

17 SR 747.201.2

18 SR 741.58