Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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Art. 6

Der bisherige Artikel 6 MIG regelt die Anforderungen an die Regelungsstufe (formelles Gesetz oder dem fakultativen Referendum unterstehender Staatsvertrag) der Rechtsgrundlage, die für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (vgl. so der derzeitige Geltungsbereich gemäss Artikel 1 Absatz 1 MIG) im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit benötigt wird. Um dieses Erfordernis mit der geplanten Erweiterung des Geltungsbereichs des MIG (vgl. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz) nicht auf die (neu auch unter den Geltungsbereich fallenden) nicht besonders schützenswerten Personendaten auszudehnen, ist Artikel 6 entsprechend anzupassen. Für die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen der in Artikel 6 geregelten internationalen Zusammenarbeit sollen als Rechtsgrundlage die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zum MIG oder ein vom Bundesrat abgeschlossenes internationales Abkommen ausreichend sein. Diese Regelungsstufe erscheint im Lichte der Artikel 17 Absatz 2 und 19 Absatz 3 DSG angebracht, wo jeweils bloss für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen eine Regelung in einem formellen Gesetz verlangt wird.

Art. 7 Abs. 2 erster Satz

Bundesinterne IKT (Informations- und Kommunikationstechnik)-Leistungserbringer sind aus Kosten- und Effizienzgründen auf die Zusammenarbeit mit externen IKT-Dienstleistern ausserhalb der eigenen Verwaltungseinheit oder ausserhalb der Bundesverwaltung angewiesen. Dies kann mit sich bringen, dass diesen externen IKT-Dienstleistern in Einzelfällen bei anstehenden Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, offenbart werden müssen, damit der Betrieb der Informationssysteme aufrechterhalten oder zumindest eine allfällige Unterbruchszeit auf ein absolutes Minimum reduziert werden kann. Daher ist in Artikel 7 Absatz 2 erster Satz der Klarheit halber zu verdeutlichen, dass zu den betrauten Personen, die unter den genannten Voraussetzungen zur Datenbearbeitung berechtigt sind, auch beigezogene (verwaltungseinheits- oder verwaltungs-)externe IKT-Leistungserbringer zählen.

Art. 8

Die bestehende Bestimmung des Artikel 8 soll einfacher und entsprechend dem zeitlich-logischen Ablauf der Datenhaltung und -archivierung formuliert werden. Anders als im bestehenden Artikel 8 soll daher neu die Löschung nicht benötigter Daten nicht mehr vor dem Anbieten zur Archivierung genannt werden (vgl. Artikel 8 zweiter Satz). Zudem ist nur noch der Begriff der «Vernichtung» (im Sinne einer endgültigen, nicht rückgängig machbaren Löschung) der Daten zu verwenden und nicht noch zusätzlich derjenige der «Löschung» der Daten.