Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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Bei der Regulierung von Schadenfällen tauschen private Versicherungen unter sich verschiedenste Daten aus, beispielsweise um die Schuldfrage anhand von Verfahrensakten zu klären oder Regressforderungen betragsmässig zu belegen. Dass auch das wie eine Versicherung handelnde Schadenzentrum VBS direkt bei Versicherungen Daten beschafft, war bisher im Gesetz nur implizit vorgesehen, indem Daten über die betroffenen Personen oder über Referenzpersonen beschafft werden durften. Neu sollen die Versicherungen in Artikel 171 Buchstabe i explizit verankert werden.

Bei der Erledigung von Schadenfällen müssen in vielen Fällen Dritten Daten bekannt gegeben werden. Diese Dritten handeln formell nicht immer im Auftrag des Generalsekretariates respektive des Schadenzentrums VBS, weshalb diese unnötige Einschränkung in Artikel 172 Absatz 2 entfällt.

Gliederungstitel vor Art. 174, Art. 174, 175 Einleitungssatz, 176 Einleitungssatz und Bst. c, 177 Einleitungssatz, 178 und 179 (Informationssystem SISLOG)

Bezeichnung und Abkürzung des Informationssystems sind in Anpassung an die zukünftige Systemlösung sowie entsprechend dem mit ihm hauptsächlich verfolgten Zweck einer Datendrehschreibe von «Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG)» zu «Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV)» zu ändern. Genutzt wird das Informationssystem DDSV heute auch ausserhalb der Logistikbasis der Armee (LBA) in der Gruppe Verteidigung.

Zu den Daten nach Artikel 176 Buchstabe c, die mit dem DDSV beim Datenaustausch zwischen militärischen Informationssystemen nach Artikel 175 Buchstabe c MIG auszutauschen sind, gehören auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile (vgl. die Definition des Begriffs «Daten» in Artikel 1 Absatz 1 MIG).

In Artikel 178 ist näher differenzierend zu präzisieren, welche im DDSV bearbeiteten Personendaten welchen Stellen und Personen bekannt gegeben werden dürfen. So sollen die im DDSV für den Datenaustausch zwischen den militärischen Informationssystemen bearbeiteten Personendaten nur denjenigen Stellen und Personen bekannt gegeben werden, die auch für die vom Datenaustausch jeweils betroffenen militärischen Informationssysteme zuständig sind. Einzig die Personendaten nach Artikel 176 Buchstaben a und b MIG sind für die Bekanntgabe an militärische Kommandos sowie an zuständige Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone gedacht.

Art. 179b Bst. d, 179c Abs. 4, 179d Bst. e und 179e Abs. 2 Bst. e (Informationssystem PSN)

Anstelle der beiden nicht mehr existierenden, aufgehobenen Artikel, auf die verwiesen wird, soll in Artikel 179c Absatz 4 lediglich noch in unspezifischer Weise auf das Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200029 und dessen Ausführungsbestim-

29 SR 172.220.1