Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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die Verlängerung (Informationssysteme von Simulatoren, Informationssystem
Ausbildungsmanagement [Learning Management System, LMS VBS], MIFA) bzw. Neuregelung (MEDIS LW, JORASYS) der Aufbewahrungsdauer von Personendaten;
die Ermöglichung des durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine
Schnittstelle erfolgenden Datenzugriffs (Informationssystem Personensicherheitsprüfung [SIBAD], JORASYS);
die Neu-Aufnahme einer Regelung für das Informationssystem Präventiver
Schutz der Armee (IPSA; dient dem Dienst für präventiven Schutz der Armee [DPSA] zur Aufgabenerfüllung sowie zur Journal- und Einsatzführung) und für das Informationssystem Master-Data-Management (MDM; bezweckt die Verwaltung und Bereitstellung einheitlicher und eindeutiger Stammdaten von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern für diverse Geschäftsprozesse im VBS);
rein formelle, rechtsetzungstechnisch bedingte oder sprachliche Änderungen
(allgemeine Bestimmungen, PISA, Medizinisches Informationssystem der Armee [MEDISA], Informationssystem Personal Verteidigung [IPV], IES-KSD, MIL Office, Informationssystem Kompetenzmanagement [ISKM], Führungsinformationssystem Soldat [IMESS], MIFA, JORASYS, Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung [PSN]).
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Erlasstitel
Das MIG regelt bereits heute auch die Bearbeitung von Personendaten in diversen Informationssystemen, die nicht von der Gruppe Verteidigung, sondern von anderen Verwaltungseinheiten innerhalb des VBS betrieben werden. Der auf militärische Informationssysteme beschränkte Erlasstitel ist dementsprechend zu erweitern, wobei jedoch die gängige Abkürzung MIG beibehalten werden soll.
Ingress
Zusätzlich zu den im Ingress bereits genannten Bestimmungen (Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19997[BV]), welche die Rechtsgrundlage für die Regelung der militärischen Informationssysteme bilden, ist als weitere Rechtsgrundlage für die im MIG geregelten «anderen», nicht militärischen Informationssysteme des VBS (mangels Vorhandensein einer expliziten Kompetenznorm zugunsten des Bundes) praxisgemäss der Artikel 173 Absatz 2 BV zu ergänzen.
7 SR 101