Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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abrufen, wobei im Sinne des gemäss Artikel 1 Absatz 3 MIG i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 DSG geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur diejenigen Daten abrufbar sein würden, welche die nationale Netzgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
Mit der Ergänzung in Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe d soll sichergestellt werden, dass die Daten des SIBAD und somit der Personensicherheitsprüfungen nur solchen, mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes durch Abrufverfahren zugänglich sind, die für ihre Tätigkeit auf diesen Daten basieren müssen. Zudem soll auch nur der Zugang auf die für die betreffende Person nicht nachteiligen Daten möglich sein.
Gliederungstitel vor Art. 167a, Art. 167a, 167b Bst. a und b, 167d, 167e Abs. 1 und 2 Bst. b und c sowie 167f (Informationssystem JORASYS)
Der Name des JORASYS ist den mit der WEA geschaffenen neuen Organisationsstrukturen anzupassen (neu «Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei» anstatt «Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit»).
In Artikel 167d Buchstabe e ist einerseits die Regelung des bisherigen Artikels 167d Absatz 2 MIG integriert, wobei für das MIFA die neu einzuführende Abkürzung FA-SVSAA (vgl. hierzu Artikel 138 ff. und die vorstehenden zugehörigen Erläuterungen) zu verwenden ist. Weiter soll im Einleitungssatz des Artikels 167d Buchstabe e explizit geregelt werden, dass die Datenbeschaffung aus allen, unter Artikel 167d Buchstabe e genannten Informationssystemen (insbesondere auch den unter Ziffern 2–7 und 9 neu Aufgenommenen) manuell durch Abrufverfahren (in der Regel über eine von den Betreibern des jeweiligen Informationssystems bereitgestellte Web-Schnittstelle oder über eine spezifische Software) oder auch automatisiert über eine (geplante) Schnittstelle, über welche die Daten automatisch übernommen werden können, möglich ist. Dadurch kann die Beschaffung der Personendaten, die für die tägliche Aufgabenerfüllung (z. B. etwa für die Erstellung von Berichten zuhanden der Justiz, die Vorbereitung von Interventionen oder die Durchführung von Kontrollen durch die Militärverkehrspolizei) erforderlich sind und stets aktuell zur Verfügung stehen sollten, beschleunigt und vereinfacht werden. Im Einzelnen gewähren die neu in Artikel 167d Buchstabe e aufgenommenen Informationssysteme Zugang zu den folgenden Daten:
(Neu aufgenommenes) Informationssystem Gewährt Zugang zu folgenden Daten:
RIPOL Daten zu ungeklärten Straftaten (z. B. als gestohlen gemel-(Artikel 167dBuchstabe e dete Gegenstände)
Ziffer 2) (vgl. Artikel 3 Buchstabe h, 6 Absatz 1 Buchstabe o, 7 Absatz 1 sowie Anhang 1 Tabellenziffer 2 der Verordnung vom 26. Oktober 201622 über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung])
22 SR 361.0