Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Mit Bezug auf die im MIG bereits geregelten militärischen Informationssysteme stützt sich die Regelungskompetenz des Bundes, wie dies auch aus dem bestehenden Ingress des MIG hervorgeht, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 1 BV, der die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee als Sache des Bundes bezeichnet, und – mit Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern – auch auf Artikel 40 Absatz 2 BV. Für die neu explizit in den Geltungsbereich des MIG aufzunehmenden nicht militärischen Informationssysteme des VBS ist mangels Vorhandensein einer expliziten Kompetenznorm auf Artikel 173 Absatz 2 BV abzustützen. Denn die nicht militärischen Informationssysteme (sowie die in diesen erfolgenden Bearbeitungen von Personendaten) dienen der Wahrnehmung von anderweitig verankerten Bundesaufgaben, welche das VBS erfüllen muss. Ihre Regelung beschlägt daher letztlich eine Frage der Organisation der Verwaltungseinheiten des VBS, wofür diese bzw. der Bund selbst zuständig sind.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die beantragten Gesetzesänderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.
5.3 Erlassform
Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz festzuhalten sind. Zudem erfordert die in diesen Normen unter anderem vorgesehene Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 17 Absatz 2 DSG eine Grundlage in einem formellen Gesetz.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die beantragten Gesetzesänderungen unterstehen nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthalten.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den beantragten Gesetzesänderungen nicht betroffen.