Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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Art. 11
Die Fragen, welche Personendaten in einem Informationssystem zu welchem Zweck wie und in welcher Form bearbeitet und wie lange aufbewahrt werden dürfen, sind in den besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Informationssystemen zu regeln und dort auch bereits geregelt, weshalb Artikel 11 aufgehoben werden kann.
Art. 13 Bst. n, o und p, 14 Abs. 1 Bst. abis, cbisund n, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 4, 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4, 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis sowie Abs. 1ter, 17 Abs. 4ter, 4quaterund 5 (Informationssystem PISA)
Die bestehende Regelung des PISA soll an die aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse angepasst respektive diesen entsprechend erweitert werden.
Die Hauptänderungen betreffen die Integration von zwei bestehenden Informationssystemen – dem ITR (vgl. Artikel 18 ff. MIG) und der FallDok PPD (vgl. Artikel 36 ff. MIG) – in das PISA. Hierzu sind in den PISA-Bestimmungen die nötigen Anpassungen und Erweiterungen wie folgt vorzunehmen:
- Für die Integration des ITR sind die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis(aus
dem Artikel 20 Absatz 2 MIG inhaltlich unverändert übernommener Katalog der bearbeiteten Personendaten), 16 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe bbis(wie heute in Artikel 22 Absatz 1 MIG für das ITR geregelt, sollen auch künftig die mit der Rekrutierung beauftragten Ärztinnen und Ärzte durch Abrufverfahren Zugang zu den für die Aufgabenerfüllung benötigten Daten des PISA, insbesondere diejenigen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, haben) sowie 17 Absatz 4ter(wie bisher im ITR [vgl. Artikel 23 MIG] sind die an der Rekrutierung erhobenen sanitätsdienstlichen Daten [vgl. zum Begriff Artikel 26 Absatz 2 MIG] in das MEDISA zu überführen und innert Wochenfrist seit der Datenerhebung im PISA wieder zu löschen) anzupassen. Die übrigen ITR-Bestimmungen sind in den PISA-Bestimmungen inhaltlich bereits abgedeckt.
- Für die Integration der FallDok PPD sind Änderungen in den Artikeln 13
Buchstabe o (Zweck der Datenbearbeitung; entspricht Artikel 37 Buchstabe a MIG), 14 Absatz 4 (bearbeitete Personendaten; entspricht Artikel 38 MIG), 15 Absatz 4 (Datenbeschaffung; entspricht Artikel 39 MIG), 16 Absatz 1ter(Datenbekanntgabe; entspricht Artikel 40 Absatz 1 MIG – die gemäss dem heutigen Artikel 40 Absatz 2 MIG bekanntzugebenden Daten werden von Artikel 14 Absatz 1 MIG erfasst und können daher gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d MIG beim Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee [PPD] beschaffen und gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b MIG den Militärbehörden und militärischen Kommandos bekannt gegeben werden) und 17 Absatz 4quater(Datenaufbewahrung; entspricht Artikel 41 MIG) erforderlich.
Weiter ist mit der vorgesehenen Ergänzung am Ende des Einleitungssatzes des Artikels 16 Absatz 1 die Datenbekanntgabe im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei der Datenbearbeitung (vgl. Artikel 4 Absatz 2 DSG) – auch angesichts der erfolgenden Integration etwa des ITR und der FallDok PPD sowie der