Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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rungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu definieren (vgl. Artikel 2a und Anhang 1 MIV).

Die Änderung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe c ist bloss formeller Art und rechtsetzungstechnisch bedingt (Verwendung der neu bereits zuvor in Artikel 14 Absatz 4 eingeführten Abkürzung «PPD»).

Art. 30 und 33 Einleitungssatz (Informationssysteme ISPE)

Wie auch bei den anderen, im MIG geregelten Informationssystemen der Gruppe Verteidigung üblich, soll als Betreiberin der ISPE nur noch die Gruppe Verteidigung (als übergeordnete Verwaltungseinheit i.S.v. Anhang 1 RVOV) erwähnt werden. Die untergeordnete Verwaltungseinheit, die Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan ist, ist in den Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu definieren (vgl. Artikel 2a und Anhang 1 MIV).

Art. 36–41 (Informationssystem FallDok PPD)

Mit der Integration der FallDok PPD in das PISA und der neu im PISA erfolgenden Bearbeitung der FallDok PPD-Daten (vgl. Artikel 14 Absatz 4) können die bestehenden Bestimmungen zum ITR aufgehoben werden.

Art. 42, 45 Einleitungssatz, 46 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 sowie 47 Abs. 1 und 3 (Informationssystem MEDIS LW)

Wie auch bei den anderen, im MIG geregelten Informationssystemen der Gruppe Verteidigung üblich, soll als Betreiberin des MEDIS LW nur noch die Gruppe Verteidigung (als übergeordnete Verwaltungseinheit i.S.v. Anhang 1 RVOV) erwähnt werden. Die untergeordnete Verwaltungseinheit, die Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan ist, ist in den Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu definieren (vgl. Artikel 2a und Anhang 1 MIV). Artikel 47 Absatz 1 ist aufzuheben, da gemäss Artikel 8 MIG und dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199812 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) die Archivierung der nicht mehr ständig benötigten Unterlagen durch das Bundesarchiv erfolgt. Die Bearbeitung von Daten des MEDIS LW in nicht elektronischer Form lässt Artikel 2 Absatz 3 MIG weiterhin zu. Mit der neuen Regelung in Artikel 47 Absatz 3 soll zudem sichergestellt werden, dass die Daten von Personen, die sich bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach dem bestehenden Artikel 47 Absatz 2 MIG weiterhin (z. B. über das vollendete 80. Lebensjahr hinaus) durch das fliegerärztliche Institut behandeln oder betreuen lassen, nach Abschluss der Behandlung oder Betreuung noch während zehn Jahren bearbeitet und aufbewahrt werden können.

12 SR 152.1