Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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greifend für das gesamte VBS betrieben werden, ist die Verwendung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator auch im nicht militärischen Bereich des VBS für eine optimale, effiziente Verwaltungstätigkeit und Aufgabenerfüllung unerlässlich.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist aufzuheben, da sich einerseits das darin geregelte Erfordernis einer rechtlichen Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten und für das Zugänglichmachen mittels Abrufverfahren bereits aus den (gemäss Artikel 1 Absatz 3 MIG auch hier anwendbaren) Artikeln 17 und 19 Absatz 3 DSG ergibt. Andererseits ist die Regelung in Artikel 2 Buchstabe a auf den derzeit bestehenden Artikel 1 Absatz 1 MIG gemünzt und trifft für die in Artikel 1 Absatz 1 neu (vgl. die vorstehenden Erläuterungen) zu erwähnende Bearbeitung von Personendaten, die nicht besonders schützenswert und auch nicht als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren sind, nicht mehr zu. Für die Bearbeitung von solchen, nicht besonders schützenswerten Personendaten oder deren Zugänglichmachen mittels Abrufverfahren bedarf es keiner rechtlichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, es genügt vielmehr eine Bestimmung in einer Verordnung des Bundesrates (vgl. Artikel 17 und 19 Absatz 3 DSG, Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe b MIG).

Art. 3

Aufgrund des zu erweiternden, auch nicht militärische Informationssysteme des VBS umfassenden Geltungsbereichs des MIG (vgl. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz) sind insbesondere für die nicht militärischen Informationssysteme auch weitere Leistungserbringer neben der Führungsunterstützungsbasis der Armee denkbar. Artikel 3 ist daher aufzuheben. Der technische Betreiber eines jeweiligen Informationssystems kann etwa im Bearbeitungsreglement (vgl. Artikel 36 Absatz 4 DSG i.V.m. Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz) festgelegt werden.

Art. 4 Abs. 1

Aufgrund des zu erweiternden, auch nicht militärische Informationssysteme des VBS umfassenden Geltungsbereichs des MIG (vgl. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz) sollen mit der Abänderung des Artikel 4 Absatz 1 auch die nicht militärischen Informationssysteme des VBS in den in Artikel 4 geregelten Verbund von Informationssystemen eingebunden werden können. Ausserdem soll die in den Ausführungsbestimmungen zum MIG (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 200910 über die militärischen Informationssysteme [MIV]) bereits enthaltene Regelung, welche die Einbindung der ausschliesslich in diesen Ausführungsbestimmungen geregelten Informationssysteme in den Verbund gemäss Artikel 4 MIG vorsieht, der Vollständigkeit halber auch auf Gesetzesstufe verankert werden.

9 SR 235.11

10 SR 510.911