Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, c und d sowie Abs. 2

Der zu eng gefasste Geltungsbereich ist derart zu erweitern, dass nicht nur die militärischen Informationssysteme, sondern auch die bereits heute im MIG geregelten «anderen», nicht militärischen Informationssysteme, die das VBS betreibt, erfasst werden (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz). Da die Personendaten in diesen nicht militärischen Informationssystemen des VBS nicht nur bearbeitet werden, um Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen zu erfüllen, sondern auch für das VBS, bedarf es einer entsprechenden Ergänzung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe

d. Weiter werden in diversen, im MIG geregelten Informationssystemen Personendaten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz bearbeitet, weshalb in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d auch die entsprechenden Personen des Zivilschutzes bzw. Dritte, die Aufgaben für das Zivilschutzwesen erfüllen, zu nennen sind. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ist überdies geschlechtergerecht zu formulieren.

Weiter wird im Einleitungssatz von Artikel 1 Absatz 1 durch die zusätzliche Erwähnung von «anderen» Personendaten (nebst den besonders schützenswerten Personendaten und den Persönlichkeitsprofilen) der Tatsache Rechnung getragen, dass die im MIG enthaltenen Bestimmungen zu den einzelnen Informationssystemen nicht nur die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (im Sinn von Artikel 3 Buchstabe c DSG) und Persönlichkeitsprofilen (im Sinn von Artikel 3 Buchstabe d DSG) vorsehen, sondern explizit auch von anderen, nicht besonders schützenswerten Personendaten (wie etwa Personalien, vgl. so z. B. geregelt in den Artikeln 128 Buchstabe b, 143c Buchstabe a, 167c Absatz 1 Buchstabe a, 179c Absatz 1 Buchstabe a und 179i Buchstabe a MIG).

Der Artikel 1 Absatz 2 ist dahingehend zu präzisieren, dass lediglich die (andernorts geregelte) Datenbearbeitung durch den Nachrichtendienst vom Geltungsbereich ausgenommen ist, jedoch nicht gänzlich jede Bearbeitung von Daten, die den Nachrichtendienst bzw. etwa dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen.

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a

Aufgrund des zu erweiternden, auch nicht militärische Informationssysteme des VBS umfassenden Geltungsbereichs des MIG (vgl. Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz) gelten dessen allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Artikel 2 (Grundsätze der Datenbearbeitung), gleichermassen für diese nicht militärischen Informationssysteme des VBS. Dies wird mit der vorgesehenen Erweiterung im Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 1 verdeutlicht. Mit dieser Erweiterung wird insbesondere auch die nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderliche rechtliche Grundlage für die Verwendung der AHV-Versichertennummer in nicht militärischen Informationssystemen des VBS geschaffen. Da im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zahlreiche Berührungspunkte zwischen den Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht zur Gruppe Verteidigung gehören, einerseits sowie der Armee und Militärverwaltung andererseits bestehen und entsprechend diverse Informationssysteme (z. B. LMS VBS, Identitätsverwaltungs-System [ICAM]) über-

8 SR 831.10