Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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Weiter soll in Artikel 87 Buchstabe a die Rechtsgrundlage für den Betrieb eines elektronischen Portals, über welches Personendaten (wie etwa Urlaubsgesuche mit Beilagen) von der betreffenden Person freiwillig an das für sie zuständige militärische Kommando übermittelt werden können. Durch diese Möglichkeit werden die Abläufe im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen (vgl. so der in Artikel 85 MIG genannte Zweck des MIL Office) für alle Beteiligten verkürzt und vereinfacht.

Mit den Anpassungen in Artikel 86 (Neuaufnahme der Buchstaben a und h; bisheriger Buchstabe a wird zu Buchstabe abis) werden die in den Ausführungsbestimmungen (vgl. Anhang 16 Ziffern 1, 5 und 12 MIV) bereits definierten (nicht besonders schützenswerten) Personendaten, die im MIL Office bearbeitet werden, der Klarheit und Vollständigkeit halber auch im MIG abgebildet.

Art. 94 (Informationssystem ISKM)

Wie in zahlreichen anderen Bestimmungen des MIG, welche die Bekanntgabe von Daten eines Informationssystems regeln, soll der Einheitlichkeit halber auch in Artikel 94 die Bekanntgabe nicht nur an «Personen», sondern an «Stellen und Personen» erwähnt werden.

Art. 103 Einleitungssatz sowie Bst. a und c (Führungsinformationssystem Heer [FIS HE])

Das FIS HE soll einerseits nicht mehr zur Aktionsführung, dafür aber zur Lageverfolgung eingesetzt werden können und andererseits auch dem gesamten Kommando Operationen sowie der Führungsunterstützungsbasis bei der Aufgabenerfüllung dienen. Hierfür ist die Zweckbestimmung in Artikel 103 Buchstaben a und c entsprechend zu erweitern. Die Änderungen im Einleitungssatz sind rein sprachlicher Natur.

Art. 109 Bst. a und 110 Bst. a (Führungsinformationssystem Luftwaffe [FIS LW])

Das FIS LW soll nicht mehr zur Aktionsführung, dafür aber zur Lageverfolgung eingesetzt werden können. Hierfür ist die Zweckbestimmung in Artikel 109 Buchstabe a entsprechend zu erweitern.

Weiter kann in Artikel 110 Buchstabe a die im FIS LW nicht bearbeitete Religionszugehörigkeit gestrichen werden.

Art. 119 (Führungsinformationssystem Soldat [IMESS])

In Artikel 119 ist entsprechend der in Artikel 8 neu verwendeten Begrifflichkeit (vgl. Erläuterungen zu Artikel 8) das Wort «gelöscht» durch «vernichtet» zu ersetzen.