Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
IVZ Daten zu Fahrzeugen und deren Verkehrszulassung, zu (Artikel 167dBuchstabe e Fahrzeugführerinnen und -führern sowie deren Fahrberech-Ziffer 3) tigung, zu Fahrzeughalterinnen und -haltern sowie zu Mo-
torfahrzeugversicherungen
(vgl. Artikel 89e Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195823[SVG])
Datenbanken der Online-Zugang zu den Daten der Datenbanken der Zentral-Zentralstelle Waffen stelle Waffen nach Artikel 32a WG, um zu überprüfen, ob nach Artikel 32a einer Person der Erwerb von Waffen untersagt oder ihr die WG Waffe abgenommen wurde
(Artikel 167d Buchstabe e (vgl. Artikel 32a–32c WG)
Ziffer 4)
Online-Abfrage Online-Abfrage in den kantonalen Registern der Feuerwaf-Waffenregister der fenbesitzer (Daten über den Erwerb und Besitz von Feuer-Kantone waffen)
(Artikel 167d Buchstabe e (vgl. Artikel 32a Absätze 2 und 3 sowie 32b Absatz 6 WG)
Ziffer 5)
PISA Militärische Daten wie Einteilung, Grad, Funktion und (Artikel 167dBuchstabe e Dienstleistungen in der Armee
Ziffer 6) (vgl. Artikel 167c Absatz 1 Buchstabe d)
IPV Daten wie Funktion, Ausbildung, Einsatz in der Armee,
(Artikel 167dBuchstabe e militärischer Status, berufliche Laufbahn, Sprachkenntnisse Ziffer 7) (vgl. Artikel 62 Buchstaben b–e und g MIG)
DDSV Daten wie Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifi-(Artikel 167d Buchstabe e kation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz Ziffer 9) (vgl. Artikel 176 Buchstabe a MIG)
Zumal Artikel 100 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 199524 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) mehrere Aufgaben (und nicht nur eine) nennt, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei zu erfüllen sind, ist in Artikel 167e Absatz 1 Buchstabe b eine entsprechende Anpassung des in der Einzahl («Aufgabe») verwendeten Begriffs vorzunehmen. Weiter sind in Artikel 167e Absatz 1 Buchstabe c der Einfachheit und Klarheit halber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DPSA zu nennen, bei denen es sich um die im heutigen Wortlaut umschriebenen Personen handelt, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind (vgl. nur Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a und e MG sowie Artikel 11 der Verordnung vom 21. November 201825 über die Militärische Sicherheit [VMS]). Der Artikel 167e Absatz 2 Buchstabe b ist geschlechtergerecht zu formulieren. In Artikel 167e Absatz 2 Buchstabe c ist nicht eine bestimmte, für die Informations- und Objektsicherheit zuständige Stelle (wie etwa die organisatorisch dem General-
23 SR 741.01
24 SR 510.10
25 SR 513.61