Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 48, Art. 48, 49 Einleitungssatz sowie Bst. a und b, 50, 51 Einleitungssatz, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 (Informationssystem EAAD)

Nebst den Daten der Angehörigen des zum Kommando Spezialkräfte (KSK) gehörenden Armee-Aufklärungsdetachements sowie des Einsatzunterstützungspersonals (Führung, Logistik, Führungsunterstützung) sollen auch die Daten der zu evaluierenden Anwärterinnen und Anwärter sowie Angehörigen des Militärpolizei-Spezialdetachements, welches ebenfalls Teil des KSK ist, bearbeitet werden. Die Bezeichnung des Informationssystems (mitsamt Abkürzung) sowie einzelne, den betroffenen Personenkreis nennende Bestimmungen (Artikel 49 Buchstaben a und b sowie 53 Absatz 2) sind daher derart auszugestalten, dass sämtliche vorgenannten Personen mit umfasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 54, Art. 54–58 (Informationssystem ISB)

Wie auch bei den anderen, im MIG geregelten Informationssystemen der Gruppe Verteidigung üblich, soll als Betreiberin des Informationssystems nur noch die Gruppe Verteidigung (als übergeordnete Verwaltungseinheit i.S.v. Anhang 1 RVOV) erwähnt werden. Die untergeordnete Verwaltungseinheit, die Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan ist, ist in den Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu definieren (vgl. Artikel 2a und Anhang 1 MIV).

Die geplante Änderung des Namens des Informationssystems (neu «Informationssystem für die soziale Beratung» anstatt «Informationssystem Sozialer Bereich») ist im Gliederungstitel vor Artikel 54 sowie in Artikel 54 anzupassen.

Die Zweckbestimmung in Artikel 55 ist dahingehend zu erweitern, dass auch Angehörige des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes, Personen im Friedensförderungsdienst, Angehörige der Militärjustiz sowie die Angehörigen der in Artikel 55 genannten Personen mit umfasst werden. Denn auch diese werden vom Sozialdienst der Armee gestützt auf die Verordnung vom 30. November 201813 über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz unterstützt.

Für die Begründung seiner Entscheide für finanzielle Unterstützungen benötigt der Sozialdienst der Armee nebst den in Artikel 56 bereits genannten Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung auch Angaben zur Fallführung, Notizen zur Gesprächsführung sowie persönliche Unterlagen und Dokumente, die für die Beurteilung einer sozialen Beratung und Betreuung (z. B. auch finanzielle Unterstützung) notwendig sind. Entsprechend sind diese Daten in Artikel 56 zu ergänzen. Als neue Datenbezugsquelle ist zudem in Artikel 57 das PISA zu nennen. Die Datenbeschaffung aus dem PISA dient der Planung von Gesprächen und beschränkt sich auf Personalien und die AHV-Versichertennummer. Zudem muss bei der Auszahlung von Geldern des Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz im PISA geprüft werden, ob die Person noch militärdienstpflichtig ist oder ob sie zwischenzeitlich entlassen wurde und damit keinen Anspruch mehr hätte.

13 SR 611.021