Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten

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sekretariat des VBS zugehörige Informations- und Objektsicherheit) zu nennen, sondern es sollen sämtliche, für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen (insbesondere auch diejenigen innerhalb der Gruppe Verteidigung) als mögliche Datenempfänger vom Wortlaut erfasst sein. Ferner wird eine einheitliche, nach Abschluss der militärpolizeilichen Tätigkeit zu einem Vorfall beginnende zehnjährige Aufbewahrungsfrist für beschaffte Daten als hinreichend wie auch erforderlich erachtet, weshalb Artikel 167f entsprechend anzupassen ist.

Die Änderungen in Artikel 167b Buchstaben a und b sowie in Artikel 167e Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a sind rein sprachlicher Natur und betreffen nur den französischen Wortlaut.

(5. Kapitel) / 6. Abschnitt (Art. 167g–167l) (Informationssystem IPSA)

Mit den neu einzuführenden Artikeln 167g–167l soll eine Rechtsgrundlage für das dem DPSA zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und zum vorsorglichen Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen (vgl. Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a und e MG sowie Artikel 11 VMS), sowie zur Journal- und Einsatzführung dienende IPSA geschaffen werden. Um die vorgenannten Aufgaben optimal erfüllen zu können, ist es notwendig, die im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der Armee stehenden Personen (Artikel 167i Einleitungssatz) samt Detailangaben zu dieser Bedrohung (Artikel 167i Buchstabe m) im IPSA erfassen zu können.

Da im IPSA auch besonders schützenswerte Personendaten (vgl. etwa Artikel 167i Buchstaben c [ethnische und religiöse Zugehörigkeit, benötigt für die Einschätzung möglicher Motive in den Bereichen Gewaltextremismus, Terrorismus und Spionage gegen die Armee], e [politische und ideologische Ausrichtung, benötigt für die Einschätzung möglicher Motive in den Bereichen Gewaltextremismus, Terrorismus und Spionage gegen die Armee] und h [medizinische und biometrische Daten, benötigt etwa für die eindeutige Identifizierung von Personen oder für die Erfassung psychischer Erkrankungen, die einen Einfluss auf die Sicherheit der Armee haben könnten], und n [weitere, auch besonders schützenswerte Personendaten {vgl. Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe a MG}]) und Persönlichkeits(teil)profile (vgl. etwa Artikel 167i Buchstaben k [Daten über den Aufenthaltsort der Person, einschliesslich Bewegungsprofilen] und l [Daten über die von der Person verwendeten Fortbewegungs- und Kommunikationsmittel, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten sowie Bewegungsprofilen], und n [weitere Persönlichkeitsprofile {vgl. Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe a MG]) für die Aufgabenerfüllung bearbeitet werden müssen, bedarf es gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG einer Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz.

Bei den Bezugspersonen, deren Daten und Identitäten im IPSA ebenfalls bearbeitet werden (Artikel 167i Buchstabe j), handelt es sich um Personen, die zwar selbst keine Bedrohung für die Armee darstellen müssen, die jedoch einen Bezug zu einer Person aufweisen, die im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der Armee steht. Solche Bezugspersonen können dazu dienen, Personen mit Bedrohungspotenzial zu erkennen, aufzufinden oder anzusprechen, um dadurch eine Bedrohung zu vermindern oder sogar zu verhindern.