Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/26: Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Gruppe Verteidigung und die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten sind Inhaberinnen und Betreiberinnen diverser militärischer Informationssysteme. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen in diesen Informationssystemen wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme (MIG) geregelt. Darüber hinaus enthält das MIG auch Bestimmungen zu einzelnen weiteren, innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), jedoch nicht von der Gruppe Verteidigung betriebenen Informationssystemen und der in diesen erfolgenden Personendatenbearbeitung.
Mit der «Weiterentwicklung der Armee» (WEA) wurden die Strukturen, die Organisation und die Prozesse innerhalb der Armee und der Gruppe Verteidigung (sowie der dieser unterstellten Verwaltungseinheiten) grundlegend angepasst. Dabei hat sich auch die Bedürfnislage im Zusammenhang mit der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Bearbeitung von Personendaten (insbesondere auch besonders schützenswerten) in Informationssystemen der Gruppe Verteidigung und der ihr unterstellten Verwaltungseinheiten verändert: Bestehende Bedürfnisse bestehen teilweise nicht mehr oder in anderer Weise, und es sind neue Bedürfnisse hinzugekommen. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die ausserhalb der Gruppe Verteidigung betriebenen Informationssysteme des VBS.
Den veränderten oder neuen Bedürfnissen an die Bearbeitung von Personendaten (nachfolgend teilweise auch nur: «Daten») in Informationssystemen des VBS trägt das MIG aktuell nicht Rechnung. Somit fehlen derzeit die datenschutzrechtlich (vgl. Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz [DSG]) erforderlichen Rechtsgrundlagen, um künftig die Aufgabenerfüllung innerhalb des VBS, insbesondere in der Armee und der Gruppe Verteidigung, umfassend gewährleisten zu können. Es bedarf folglich einer Revision des MIG.
1.2 Lösungsvorschlag
Um den veränderten Bedürfnissen im VBS sowie den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen gerecht zu werden, sollen die Bestimmungen des MIG zu den bestehenden Informationssystemen wo nötig angepasst und Bestimmungen für neue, benötigte Informationssysteme, mit denen auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden sollen, geschaffen werden.