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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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b. Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 30° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglergangs als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 auszugestalten.
c. Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 45° und 60° sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie Arbeitspodeste oder Seilsicherungen zu treffen.
3Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen aus gearbeitet werden.
4 An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang angebracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen.
Art. 42 Öffnung zwischen Spenglergang und Fassade
Beträgt die Öffnung zwischen dem Belag des Spenglergangs und der Fassade mehr als 30 cm, so sind Massnahmen zu treffen, die Abstürze durch diese Öffnung verhindern.
Art. 43 Dachfangwand
1 Für Arbeiten auf bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 45° kann anstelle eines Spenglergangs eine Dachfangwand verwendet werden.
2 Die Dachfangwand ist eine Schutzeinrichtung auf geneigten Dachflächen, die verhindert, dass abrutschende Personen über den Dachrand abstürzen oder niedergehendes Material über den Dachrand herunterfällt.
3Die Dachfangwand ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.
4 Sie wird direkt an der Traufe errichtet, hat diese um mindestens 80 cm zu überragen, muss eine Bauhöhe von mindestens 100 cm aufweisen und ist in der tragenden Unterkonstruktion zu verankern.
2. Abschnitt: Schutz vor Stürzen durch das Dach
Art. 44 Allgemeines
1 Vor Beginn der Arbeiten ist abzuklären, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind oder nicht.
2Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher sind, so müssen die Massnahmen nach Artikel 45 getroffen werden.
3Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unverrückbare Absturzsicherungen nach den Artikeln 22–29 anzubringen.
Art. 45 Nicht durchbruchsichere Dachflächen
1Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet.