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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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Nutzlast in kN Minimale Belags- Gerüstbezeichnung
pro m2 breite (auch
zwischen Ständern)
Arbeiten mit leichtem 2,00 60 cm leichtes Arbeitsgerüst Material wie Verputz- wie Verputz-
oder Malerarbeiten /Malergerüst
Arbeiten mit Materiallagerung3,00 90 cm schweres Arbeitsgerüst wie Maurerarbeiten wie Maurergerüst Arbeiten mit schwerem 4,50 90 cm besonders schweres Material wie das Versetzen Arbeitsgerüst
von Fertigelementen wie Steinhauergerüst
Art. 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen
1 Gerüstgänge müssen über Gerüsttreppen sicher zugänglich sein. Anstelle von Gerüsttreppen dürfen in folgenden Fällen Durchstiegsbeläge verwendet werden:
a. für den Zugang zum obersten Gerüstgang im Giebelbereich;
b. bei Rollgerüsten;
c. wenn Gerüsttreppen aus Platzgründen nicht montiert werden können.
2 Gerüsttreppen oder Durchstiegsbeläge müssen so angebracht werden, dass sie von jedem Arbeitsplatz aus höchstens 25 m entfernt sind.
3 An Arbeitsgerüsten, die höher als 25 m sind, ist zudem mindestens ein Aufzug zu montieren, der vom Hersteller auch für Personentransporte vorgesehen ist.
4 An den Gerüsttreppen ist stirnseitig ein Seitenschutz nach Artikel 23 anzubringen.
Art. 57 Gerüstgänge
1 Die Gänge der Arbeitsgerüste sind in einem vertikalen Abstand von mindestens 1,9 m und höchstens 2,3 m anzuordnen.
2Der Mindestabstand nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. die unterste Durchgangshöhe vom gewachsenen Terrain zum untersten Gerüstgang;
b. die oberste Durchgangshöhe über dem obersten Gerüstgang.
3 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.
Art. 58 Spenglergang
1 Der Spenglergang ist ein Gerüstgang, der das sichere Arbeiten am Dachrand ermöglicht.