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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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10. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil
Art. 118
1 Für Arbeiten am hängenden Seil dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten am hängenden Seil ausführen, müssen sich in regelmässigen Abständen von maximal drei Jahren fortbilden.
3Es müssen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so eingesetzt werden, dass sie sich gegenseitig überwachen können.
4 Das Seilsystem muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen, wobei eines dem Fortbewegen oder dem Positionieren am Arbeitsplatz und das andere dem Sichern gegen Absturz dient.
5 Die Verwendung eines einzigen Seiles ist zulässig, wenn in Übereinstimmung mit der Risikobewertung die Verwendung eines zweiten Seiles eine grössere Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Arbeiten bewirken würde. Es sind andere geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu treffen.
11. Kapitel: Arbeiten in Rohrleitungen
Art. 119
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen eingesetzt werden, müssen dauernd von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält.
2 In Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden.
3 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 800 mm sind grundsätzlich mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren).
4 In Rohrleitungen mit einem Lichtmass von 600 mm bis 800 mm, in denen der Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur eingesetzt werden, wenn:
a. die Rohrleitungen künstlich belüftet werden;
b. für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m seilgeführte Rollenwagen eingesetzt werden; und
c. die Flucht und Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt sind und die Kommunikation gegen aussen jederzeit gewährleistet ist.