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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

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5 Anstelle von Geländer- und Zwischenholmen können Rahmen oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 cm verwendet werden, sofern sie den gleichen Schutz bieten.

6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann.

Art. 24 Niveauunterschiede bei Böden

Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken.

Art. 25 Bodenöffnungen

Bodenöffnungen, in die man hineinfallen kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.

Art. 26 Fassadengerüste bei Hochbauarbeiten

1 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen.

2 Der oberste Holm des Fassadengerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60 cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100 cm zu überragen

Art. 27 Auffangnetz und Fanggerüst für die Montage von Dach- und De-

ckenelementen

1Für die Montage von Dach- und Deckenelementen sind ab einer Absturzhöhe von 3 m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden.

2 Auffangnetze oder Fanggerüste sind durch jeden Arbeitgeber, der Arbeiten ausführt, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Bei Mängeln dürfen Arbeiten, für die das Auffangnetz oder das Fanggerüst als Absturzsicherung dient, nicht ausgeführt werden.

Art. 28 Betreten von Dach- und Deckenelementen

Dach- und Deckenelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.

Art. 29 Andere Absturzsicherungen

1Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 23, eines Fassadengerüstes nach Artikel 26 oder eines Auffangnetzes oder Fanggerüstes nach Artikel 27 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.