Vorlage

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

2 Bei Absturzhöhen ab der Traufe oder ab dem Flachdachrand von mehr als 2 m ist maximal 1 m unterhalb der Traufe oder des Flachdachrandes ein Spenglergang zu erstellen.

3 Der Belag des Spenglergangs ist für eine dynamische Beanspruchung wie bei einem Sturz vom Dach zu bemessen.

4 Der Seitenschutz des Spenglergangs muss mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen. Der oberste Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen.

Art. 59 Dachdeckerschutzwand

1 Die Dachdeckerschutzwand ist eine Schutzeinrichtung am Spenglergang, die vom Dach stürzende Personen, Gegenstände und Materialien auffängt.

2 In der Dachdeckerschutzwand sind Öffnungen bis zu einer Fläche von je 100 cm2 zulässig.

Art. 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten

Die Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten hat gemäss den Herstellerangaben zu erfolgen.

Art. 61 Sichtkontrolle und Unterhalt

1 Das Arbeitsgerüst ist durch jeden Arbeitgeber, der Arbeiten auf dem Arbeitsgerüst ausführen lässt, täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.

2 Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden.

Art. 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes

1 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss bei jedem Gerüstzugang gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein.

2 Die Nutzlast jedes Materialpodestes muss beim Zugang zum Materialpodest gut sichtbar auf einem Schild angegeben sein.

Art. 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes

Arbeitsgerüste oder Bereiche von Arbeitsgerüsten, die zur Benutzung nicht freigegeben sind, müssen mit einer technischen Massnahme wie einem Seitenschutz gesperrt werden.

Art. 64 Änderungen am Arbeitsgerüst

Änderungen am Arbeitsgerüst dürfen nur vom Gerüstebauer vorgenommen werden. Geringfügige Anpassungen dürfen in Absprache mit dem Gerüstebauer vorgenommen werden.