Vorlage

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

a. zwischen Grabenwänden oder, sofern eine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden; oder

b. zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen.

3 Muss der Graben für das Verlegen von Leitungen begangen werden, hat die lichte Breite zu betragen:

a. ab einer Grabentiefe von 1 m: mindestens 60 cm;

b. bei einem Innenrohrdurchmesser bis und mit 40 cm: mindestens 40 cm plus der Innenrohrdurchmesser plus Wandstärken (Aussenmass) der Leitung;

c. bei einem Innenrohrdurchmesser ab 40 cm bis und mit 120 cm: mindestens 60 cm, auf der einen Seite mindestens 40 cm, plus das Aussenmass der Leitung

d. bei einem Innenrohrdurchmesser ab 120 cm: mindestens 80 cm (auf der einen Seite mindestens 60 cm) plus das Aussenmass der Leitung.

Art. 70 Minimale Breite des Arbeitsraums in Baugruben

Die Breite des Arbeitsraums in Baugruben muss in jeder Bauphase mindestens 60 cm betragen.

Art. 71 Freihaltung der Ränder von Gräben und Baugruben

Ränder von Gräben und Baugruben müssen horizontal freigehalten werden:

a. bei Spriessungen in Gräben und Sicherungen der Baugrubenwände mit Spund-, Pfahl-, Schlitz-, Nagelwänden und dergleichen: auf einer Breite von mindestens 50 cm;

b. bei Böschungen: auf einer Breite von mindestens 1 m.

Art. 72 Deponien von Aushub- und Baumaterial

Deponien von Aushub- und Baumaterial sind so zu erstellen, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden.

Art. 73 Zugang mit Treppen und Leitern

1 Für den Zugang zu Baugruben müssen Treppen verwendet werden. Die Treppen müssen im vertikalen Abstand von maximal 5 m mit Zwischenpodesten unterbrochen sein.

2 In Gräben und Schächten sowie wenn die Verwendung einer Treppe in einer Baugrube technisch nicht möglich ist, dürfen bis zu einer Tiefe von 5 m Leitern eingesetzt werden.