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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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2Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig, so sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.
3 Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken.
3. Abschnitt: Arbeiten von geringem Umfang
Art. 46
1 Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern, müssen Absturzsicherungsmassnahmen erst ab einer Höhe von 3 m getroffen werden.
2 Folgende Mindestmassnahmen sind zu treffen:
a. bei Dachneigungen bis und mit 60°: Seilsicherung;
b. bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.
3 Bei Gleitgefahr sind die Massnahmen bereits für Absturzhöhen von mehr als 2 m zu treffen.
4. Kapitel: Gerüste
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 Trag- und Widerstandsfähigkeit
1Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20099 über die Produktesicherheit entsprechen.
2 Die Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle auf sie einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können, namentlich:
a. das Eigengewicht;
b. Nutzlasten;
c. Windkräfte;
d. Schneelasten;
e. dynamische Beanspruchung wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen;
f. spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten.