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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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c. über die notwendigen Arbeitsmittel und einen Plan für deren Instandhaltung verfügen;
d. für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung, Gewähr bieten.
2Die Suva kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 84 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanie-
rungen
Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:
a. Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
b. Methode der staubarmen Entfernung von schwach gebundenem Asbest;
c. sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel;
d. Erstellen eines Arbeitsplans;
e. Führen eines Baustellentagebuches;
f. Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Baustellen.
Art. 85 Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierun-
gen
1Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen sich in regelmässigen Abständen von höchstens fünf Jahren fortbilden.
2Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
Art. 86 Meldepflicht für Asbestsanierungsunternehmen
1Asbestsanierungsunternehmen sind verpflichtet, Asbestsanierungsarbeiten 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden.
2Die Arbeitgeber müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.
7. Kapitel: Untertagarbeiten
Art. 87 Meldepflicht
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Untertagarbeiten 14 Tage vor deren Ausführung der Suva zu melden.