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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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Art. 48 Nicht zu benützende Gerüstbestandteile
Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt oder durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden.
Art. 49 Stabilität
Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.
Art. 50 Fundation
Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden.
Art. 51 Verankerung
1 Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren.
2 Die Verankerung oder die anderweitige Fixierung ist fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren oder zu entfernen.
Art. 52 Ein- und Anbauten am Gerüst
Wer Ein- und Anbauten jeglicher Art wie Aufzüge, Seilwinden, Konsolen, Werbetafeln oder Gerüstverkleidungen an ein Gerüst anbringen will, hat sich vorgängig zu vergewissern, dass das Gerüst bezüglich Tragsicherheit und Stabilität den zu erwartenden Zusatzkräften standhält. Dazu ist vorgängig die Einwilligung des Gerüstebauers einzuholen.
2. Abschnitt: Arbeitsgerüste
Art. 53 Begriff
1 Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk schaffen und als Absturzsicherung dienen.
2 Nicht als Arbeitsgerüste gelten Hubarbeitsbühnen, Lehr- und Traggerüste.
Art. 54 Verbot von Arbeitsgerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen Arbeitsgerüste dürfen nicht aus vertikal tragenden Holzstangen erstellt werden.
Art. 55 Tragfähigkeit und Belagsbreite
Für folgende Arbeiten dürfen nur Arbeitsgerüste mit folgender minimaler Tragfähigkeit und Belagsbreite verwendet werden: