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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

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c. der Transport namentlich mit Helikopter oder über die Strasse zwischen einem Arbeitsplatz und der nächsten Ärztin oder dem nächsten Arzt oder Spital sichergestellt ist.

2 Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 sind die Vorgaben der Behörden des Bundes und der Kantone in Bezug auf die Naturgefahren in ihrem Gebiet zu berücksichtigen.

3 Bei akuter Gefahr dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Gefahrenzone aufhalten.

7. Abschnitt: Transport

Art. 40

1 Transportanlagen sind so einzurichten und in Stand zu halten, dass zwischen dem Personal, das die Anlagen steuert, und jeder Stelle, die bedient wird, direkte Sichtverbindung besteht. Wenn dies wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, muss ein zuverlässiges Kommunikationssystem eingerichtet werden.

2 Der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung ist entweder abzusperren oder durch Warnposten zu sichern. Muss der Gefahrenbereich betreten werden, so ist die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern.

3 Personentransporte dürfen nur mit Arbeitsmitteln ausgeführt werden, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

4 Das zuständige Durchführungsorgan kann für spezielle Bauverfahren oder in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag hin oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligen.

3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern

1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand

Art. 41 Massnahmen an Dachrändern

1 An Dachrändern, einschliesslich giebelseitigen Dachrändern, sind ab einer Absturzhöhe von 2 m geeignete Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend.

2 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Artikel 58 anzubringen. Zudem gilt:

a. Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist der Spenglergang nicht erforderlich, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 23 angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können.