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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

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Art. 33 Luftqualität

1 Es ist dafür zu sorgen, dass:

a. am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt;

b. die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV7 nicht überschritten werden.

2 Gesundheitsgefährdende Stoffe, namentlich solche, die in Gräben, Kanalisationen, Schächten oder Tunnels sowie im Gebäudeinnern entstehen, sind:

a. ohne Gefährdung von Personen ins Freie abzuleiten;

b. mit einem Umluftsystem herauszufiltern; oder

c. durch eine künstliche Lüftung zu verdünnen.

3 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe, die nachweislich krebserzeugend sind, müssen ohne Gefährdung von Personen ins Freie abgeleitet werden.

4 Die Luftqualität ist regelmässig zu überprüfen.

5 Kann die zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderliche Luftqualität nicht durch technische oder organisatorische Massnahmen sichergestellt werden, so sind Atemschutzgeräte zu verwenden.

6 Müssen Atemschutzgeräte mit künstlicher Frischluftzufuhr verwendet werden, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die:

a. aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind;

b. über die auftretenden Gefahren informiert sind; und

c. in der Anwendung dieser Geräte instruiert worden sind.

Art. 34 Explosions- und Brandgefahr

1 Um Explosionen und Brände zu verhüten und in Explosions- und Brandfällen allfällige Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, sind geeignete Massnahmen zu treffen.

2 Arbeiten mit Brandgefahr sind so zu planen und auszuführen, dass im Brandfall die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden können.

3 Es müssen Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen angepasst sind, in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.

4 Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu kennzeichnen.

7 SR 832.30