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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

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Art. 35 Ertrinkungsgefahr

1 Bei Arbeiten an und über Gewässern sind zur Verhinderung eines Sturzes ins Wasser Massnahmen nach den Artikeln 22–29 zu treffen.

2 Sind die Massnahmen nach Absatz 1 technisch nicht möglich, so müssen:

a. geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen wie Rettungswesten oder Rettungskragen getragen werden; und

b. Rettungsringe, Tauwerke, Wurfleinen und Haken zur Verfügung stehen.

3 Bei Arbeiten an, in und über fliessenden Gewässern, bei denen die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weggeschwemmt werden, sind Auffangvorrichtungen oder motorisierte Rettungsboote zur Verfügung zu stellen, es sei denn die Rettung ist von einem Ort an der Oberfläche aus, namentlich vom Ufer, von Pontons, Flossen, Plattformen oder Stegen, gewährleistet.

4 Für Arbeiten an, in und über Gewässern sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, die:

a. aufgrund ihrer körperlichen Verfassung geeignet sind;

b. über die auftretenden Gefahren informiert sind; und

c. in der Anwendung der Rettungsgeräte instruiert worden sind.

Art. 36 Lärm

Kann die Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert nach den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen nach Artikel 50 Absatz 3 VUV8 gesenkt werden, so sind geeignete Gehörschutzmittel zu tragen.

Art. 37 Sonne, Hitze und Kälte

Bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.

Art. 38 Beleuchtung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen über eine ausreichende Beleuchtung verfügen.

Art. 39 Naturgefahren

1 In Zonen mit Naturgefahren wie Lawinen, Hochwasser, Erdrutschen oder Steinschlag dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn:

a. es eine geeignete Überwachung gibt;

b. die Rettungskräfte alarmiert werden können; und

8 SR 832.30