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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

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5 Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen realisiert.

6 Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen.

Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept

1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt. Dieses muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

2 Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept muss insbesondere regeln:

a. die Organisation der Sicherheit;

b. die Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Bereich;

c. die Sicherheitsmassnahmen, insbesondere diejenigen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen werden;

d. eine Risikoanalyse;

e. die Notfallorganisation,

f. die Anforderungen an den Gesundheitsschutz.

Art. 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen.

2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.

Art. 6 Schutzhelmtragpflicht

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.

2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:

a. bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus;

b. bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;

c. beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;

d. in Steinbrüchen;