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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste
1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen.
2 Die gemäss Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf nicht überschritten werden.
3 Während des Verschiebens eines Rollgerüsts dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.
3. Abschnitt: Auffangnetze und Fanggerüste
Art. 66 Maximale Absturzhöhe in ein Auffangnetz
Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Auffangnetz darf nicht mehr als 3 m betragen.
Art. 67 Fanggerüste
1 Fanggerüste sind Gerüste, die dazu dienen, Personen, Gegenstände und Materialien aufzufangen. Sie sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien nicht tiefer als 2 m abstürzen oder herunterfallen können.
2 Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen.
3 Sturzseitig ist ein Seitenschutz nach Artikel 23 anzubringen.
4 Der Belag des Fanggerüstes ist für eine dynamische Beanspruchung zu bemessen.
5Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Fanggerüst darf nicht mehr als 2 m betragen.
5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben
Art. 68 Allgemeines
1 Gräben, Schächte und Baugruben sind so auszugestalten, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden.
2 Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, sind gemäss Artikel 75 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern.
Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
1 Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite, im Sohlenbereich gemessen, ein sicheres Arbeiten gewährleistet.
2Die lichte Breite ist der kleinste Abstand: