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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

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Art. 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste

1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen.

2 Die gemäss Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf nicht überschritten werden.

3 Während des Verschiebens eines Rollgerüsts dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.

3. Abschnitt: Auffangnetze und Fanggerüste

Art. 66 Maximale Absturzhöhe in ein Auffangnetz

Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Auffangnetz darf nicht mehr als 3 m betragen.

Art. 67 Fanggerüste

1 Fanggerüste sind Gerüste, die dazu dienen, Personen, Gegenstände und Materialien aufzufangen. Sie sind so anzubringen, dass Personen, Gegenstände und Materialien nicht tiefer als 2 m abstürzen oder herunterfallen können.

2 Wird ein Fanggerüst auskragend angebracht, so muss die horizontale Auskragung mindestens 1,5 m betragen.

3 Sturzseitig ist ein Seitenschutz nach Artikel 23 anzubringen.

4 Der Belag des Fanggerüstes ist für eine dynamische Beanspruchung zu bemessen.

5Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Fanggerüst darf nicht mehr als 2 m betragen.

5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben

Art. 68 Allgemeines

1 Gräben, Schächte und Baugruben sind so auszugestalten, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden.

2 Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, sind gemäss Artikel 75 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern.

Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten

1 Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite, im Sohlenbereich gemessen, ein sicheres Arbeiten gewährleistet.

2Die lichte Breite ist der kleinste Abstand: