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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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4 Der Standort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden.
5 Bei Anstellleitern dürfen die obersten drei Sprossen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind.
6 Bei Bockleitern dürfen die obersten zwei Sprossen nicht bestiegen werden. Bockleitern dürfen nur vom Leiterfuss her begangen und verlassen werden.
Art. 21 Arbeiten von mobilen Leitern aus
1 Von mobilen Leitern aus dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist.
2 Arbeiten von mobilen Leitern aus dürfen nur von kurzer Dauer sein.
3 Ab einer Absturzhöhe von 2 m sind zudem Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen.
4. Abschnitt: Absturzsicherungen
Art. 22 Verwendung eines Seitenschutzes
1 Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen:
a. mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m;
b. bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45°;
c. im Bereich von Gewässern.
2 Bei Verkehrswegen im Bereich von Gewässern oder Böschungen genügt es, wenn der Seitenschutz nur aus einem Geländerholm besteht.
3 Bei Gräben für den Bau von Werkleitungen kann auf den Seitenschutz verzichtet werden, wenn sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich des Grabenrandes aufhalten müssen und die Baustelle gut sichtbar signalisiert ist.
Art. 23 Seitenschutz
1 Der Seitenschutz besteht aus einem Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und einem Bordbrett.
2 Die Oberkante des Geländerholms muss mindestens 100 cm über der Standfläche liegen.
3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen.
4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm, zwischen Bordbrett und Zwischenholm und zwischen den Zwischenholmen darf nicht mehr als 47 cm betragen.