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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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Art. 74 Verhinderung des Überfahrens von Graben-, Baugruben- und Schachträndern sowie Böschungskanten
Gegen das Überfahren von Graben-, Baugruben- und Schachträndern sowie von Böschungskanten sind im Bereich von Fahrbahnen und Kippstellen die geeigneten Massnahmen zu treffen, namentlich durch:
a. Geschwindigkeitsbegrenzungen;
b. eine geeignete Verkehrsführung mit Signalisationen;
c. Abschrankungen und Radabweiser.
Art. 75 Standfestigkeit des Baugrunds bei Böschungen
1 Die Böschungsneigungen der Wände von Gräben und Baugruben sind der Standfestigkeit des Baugrunds anzupassen.
2 Wird die Standfestigkeit des Baugrunds durch äussere Einflüsse wie starke Niederschläge, Tauwetter, Lasten und Erschütterungen beeinträchtigt, so sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 76 Sicherheitsnachweis bei Böschungen
1 Bei Böschungen muss ein Sicherheitsnachweis durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur oder durch eine Geologin oder einen Geologen erbracht werden, wenn:
a. die Böschung mehr als 4 m hoch ist;
b. die folgenden Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte nicht eingehalten werden:
1. höchstens 2 : 1 bei gutem Material und bei mässig verfestigtem, jedoch noch standfestem Material,
2. höchstens 1 : 1 bei rolligem Material;
c. die Böschung voraussichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Materialdepots zusätzlich belastet wird;
d. Hangwasser zutritt oder der Böschungsfuss sich im Grundwasserbereich befindet.
2 Die Fachingenieurin oder der Fachingenieur oder die Geologin oder der Geologe hat die Umsetzung der Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, zu überprüfen.
Art. 77 Anforderungen an Spriessungen
1Spriessungen müssen den zu erwartenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten und nach den Regeln der Technik ausgeführt werden.
2Bei der Dimensionierung der Spriessungen sind zusätzliche Belastungen durch Fahrzeuge, Baumaschinen sowie Deponien von Aushub, Material und Geräten zu berücksichtigen.