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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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a. Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
b. Die Verkehrswege sind freizuhalten.
c. Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden. Sie sind insbesondere von Schnee und Eis zu befreien.
d. Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
e. An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.
Art. 12 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen
1Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.
2Verkehrswege über nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.
3An den Zugängen zu nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten ist.
Art. 13 Durchgang bei sich bewegenden Anlageteilen
Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.
Art. 14 Laufstege und Abdeckungen
Laufstege und Abdeckungen müssen eine ihrer Funktion entsprechende Grösse und Stärke aufweisen sowie gegen Verrutschen gesichert sein.
Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden
Sind zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 50 cm zu überwinden, so sind geeignete Arbeitsmittel wie Treppen zu verwenden.
Art. 16 Fahrbahnen
1 Fahrbahnen müssen den zu erwartenden Lasten standhalten.
2 Bei Kunstbauten wie Brücken oder Dämmen muss eine Fachingenieurin oder ein Fachingenieur die Tragfähigkeit der Fahrbahn nachweisen. Die Fahrbahn ist entsprechend zu beschildern.