Vorlage
Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
Art. 78 Ausführung der Spriessungen
1 Die Spriessungen sind so auszuführen, dass benachbarte unverspriesste Wandteile keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden.
2 Der unterste Teil der Grabenwände kann je nach Material bis 80 cm hoch unverspriesst bleiben.
3 Die Spriesselemente dürfen in standfestem Material Zwischenräume von höchstens 20 cm aufweisen.
4 Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort satt auszufüllen.
5 Die Spriessungen müssen mindestens 15 cm über den Grabenrand vorstehen.
6Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen.
7Beim Ein- und Ausbau der Spriessungen sowie beim Wiedereinfüllen der Gräben dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ungesicherten Bereich aufhalten.
Art. 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
1 Baugrundverbesserungen wie Injektionen, Vermörtelungen und künstliche Vereisungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein Standsicherheitsnachweis einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geologin oder eines Geologen vorliegt.
2 Die notwendigen Prüfungen und Messungen sind nach den Anweisungen einer Fachingenieurin oder eines Fachingenieurs oder einer Geologin oder eines Geologen durchzuführen und durch diese oder diesen zu überprüfen.
Art. 80 Untergrabungen
1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen.
2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu entfernen oder zu sichern.
6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 81
1 Für Rückbau- oder Abbrucharbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 die Massnahmen zur Ermittlung von Gefahren nach Artikel 3 Absatz 2 festzuhalten.
2 Es müssen namentlich die erforderlichen Massnahmen nach den Artikeln 17, 30 und 32–34 aufgelistet werden.