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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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Art. 100 Sprengvortrieb
1 Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere durch Druckstoss, Lärm, Steinwurf oder Sprengschwaden nicht gefährdet werden.
2 Die Arbeit an der Sprengstelle darf frühestens 15 Minuten nach der Sprengung wieder aufgenommen werden.
3 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der ausgebrochenen Strecke zu entfernen.
Art. 101 Warnkleider
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Warnkleider nach Artikel 7 tragen, die den ganzen Körper bedecken.
8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand
Art. 102 Meldepflicht für den Abbau von Gestein
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Abbau im Freien von Gestein von über 5000 m3 pro Abbaustelle 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden.
2 Sie müssen die von der Suva zur Verfügung gestellten Formulare benützen.
Art. 103 Abbauplan
1 Der Plan zum Abbau von Gestein, Kies und Sand muss den Lagerungs- und Schichtverhältnissen sowie der Standfestigkeit des abzubauenden Materials Rechnung tragen.
2 Die maximalen Böschungsneigungen sind im Abbauplan festzulegen
Art. 104 Böschungsneigung
1 Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht steiler als 1 : 1sein.
2 Die Distanz zwischen dem Fusspunkt des Abraumes und der Böschungskante muss mindestens 1 m betragen.
Art. 105 Abbau von Gestein durch Sprengung
1 Bei Abbau von Gestein durch Sprengung sind die Abbauwände in Stufen zu unterteilen.
2 Die Stufenhöhe richtet sich nach den Gegebenheiten des abzubauenden Materials. Sie darf maximal 40 m betragen.
3 Bevor nach erfolgter Sprengung die Arbeit auf den Stufen wieder aufgenommen werden darf, muss die Stabilität der Stufen durch eine Fachperson beurteilt und nachgewiesen werden.