Vorlage

Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage

4 Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der Wand zu entfernen.

Art. 106 Abbau von Kies und Sand

1 Der Abbau von Kies und Sand von oben hat in Stufen zu erfolgen.

2 Der Abbau von unten darf nur in locker gelagertem Material erfolgen. Dabei darf das anstehende standfeste Material von unten her nur abgetragen werden, wenn die Wand nicht höher ist als der höchste mit diesem Abbaugerät erreichbare Punkt plus dessen Raddurchmesser.

3 Beim Abbau mit Wasserstrahl ist die Wandhöhe frei wählbar, wobei der Standort für die Bedienung des Gerätes ausserhalb des Gefahrenbereiches liegen muss.

Art. 107 Verbot der Unterhöhlung von Abbauwänden

Abbauwände dürfen zu keinem Zeitpunkt unterhöhlt werden.

Art. 108 Absturzsicherung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten in steilem Gelände oder an Abbauwänden ausführen, müssen nach den Artikeln 22–29 gegen Absturz gesichert sein.

Art. 109 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien

1 Durch geeignete Massnahmen ist zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Einsatzort durch niedergehende Steine und Materialien gefährdet werden.

2 Die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände von Maschinen und Geräten sind mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Maschinen und Geräte bedienen, vor niedergehenden Steinen und Materialien geschützt sind.

3 Drohen Materialmassen oder Gesteinspakete abzustürzen und kann die Gefahr nicht sofort beseitigt werden, so ist der gefährdete Bereich unverzüglich abzusperren.

4 Durchgänge und Verkehrswege, die durch Steinschlag gefährdet sind, sind mit geeigneten Massnahmen zu sichern.

Art. 110 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten

Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen sind namentlich durch Witterungseinflüsse entstandene überhängende Partien abzubauen und loses Material aus der Böschung zu entfernen.