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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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3 Das Betreten von Gefahrenzonen ist durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten zu verhindern. Es ist namentlich der Gefahr eines Seilbruchs und von Materialwurf Rechnung zu tragen.
4 Die Arbeiten dürfen nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
2. Abschnitt: Bestimmungen für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
Art. 82 Grundsatz
1Asbestsanierungsarbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannt sind.
2Als Arbeiten nach Absatz 1 gelten insbesondere die vollständige oder teilweise Entfernung von und die Rückbau- oder Abbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
a. asbesthaltigen Spritzbelägen:
b. asbesthaltigen Boden-, Decken- und Wandbelägen;
c. asbesthaltigem Fliesenkleber;
d. asbesthaltigen Leichtbauplatten;
e. asbesthaltigen Brandabschottungen;
f. asbesthaltigen Dämmmaterialien;
g. asbesthaltigen Schnüren, Matten und Kissen;
h. asbesthaltigen Mörteln und Putzen;
i. asbesthaltigem Karton.
Art. 83 Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
1Die Suva anerkennt Asbestsanierungsunternehmen, wenn diese:
a. eine eigene Arbeitnehmerin oder einen eigenen Arbeitnehmer als Spezialistin und Spezialisten für Asbestsanierungen nach Artikel 84 beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine solche Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht;
b mindestens zwei weitere eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV10 instruiert und bei der Suva nach den Artikeln 70–89 VUV gemeldet sind;
10 SR 832.30