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Vernehmlassung 2020/28: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) · 32 Seiten
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Art. 114 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hoch-
kaminen
1Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden.
2Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder bestiegen werden, nachdem sie sich genügend abgekühlt haben und die angesammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Dies ist durch eine Messung zu überprüfen.
3Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hochkamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.
Art. 115 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
1Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen wie Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen vorhanden sind.
2Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind Schutzmassnahmen wie die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen zu treffen.
Art. 116 Besteigen von Hochkaminen
1Von aussen dürfen Hochkamine nur über ortsfeste Leitern bestiegen werden. Sind keine ortsfesten Leitern vorhanden, so sind Transportmittel, die für Personen zugelassen sind, zu benützen.
2Von innen dürfen Hochkamine nur über bestehende Steigeisen oder ähnliche Aufstiegseinrichtungen, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, bestiegen werden.
Art. 117 Elektrische Anschlüsse über Dachständer
1Elektrische Anschlüsse über Dachständer, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern.
2Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dachständer ist der Leitungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen.