Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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2.2 Listen der säumigen Prämienzahlenden

2.2.1 Angestrebte Wirkung nicht erwiesen

Die Kantone können Versicherte, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf (Art. 64a Abs. 7 KVG). Das BAG erhebt bei den Versicherern, wie viele Versicherte von einem solchen Leistungsaufschub betroffen sind. Es erhielt keine vollständigen Angaben, schätzt jedoch die Zahl der Betroffenen aufgrund der Daten jener Versicherer, die vollständige Angaben geliefert haben, für das Jahr 2017 auf 25 78010. Eine Vertretung von Santésuisse bezifferte gegenüber der SGK-S die Zahl der auf Listen erfassten Personen per 1. Januar 2018 auf 28 254 und per 1. Januar 2019 auf 35 73411.

Ziel dieser Listen ist es, den Druck auf Versicherte, die zwar zahlungsfähig, aber zahlungsunwillig sind, zu erhöhen. Die bisher vorliegenden Auswertungen deuten jedoch nicht darauf hin, dass dieses Ziel erreicht wird (siehe auch Tabelle 1).

Im Auftrag der SGK-S prüfte das BAG, ob ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Ausstände und der Führung einer Liste säumiger Prämienzahler besteht. Insbesondere prüfte es, ob die Kantone, die eine Liste (ein)führen, weniger für Ausstände bezahlen. Dazu verglich es die Zahlungen für Ausstände der Kantone mit Listen mit denjenigen der Kantone ohne Listen. Dabei musste es berücksichtigen, dass die Kantone ihre Listen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt haben. Es verglich deshalb die durchschnittliche prozentuale Zunahme der Ausstände über verschiedene Jahre (2009-2017; 2012-2017; 2014-2017, 2015-2017). Das BAG kam zum Schluss, dass die Zunahme für diese Zeitspannen über alle Kantone mit Listen höher als über alle Kantone ohne Liste gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen den Listen und den Ausständen könne somit nicht belegt werden.

Zu einem ähnlichen Schluss war im Jahr 2015 bereits der Kanton Zürich gekommen, der auf die Einführung einer Liste von säumigen Prämienzahlenden verzichtete. Er stützte seinen definitiven Entscheid auf eine Studie12 des Basler Büros B, S, S. vom Oktober 2015 ab. Wie die Zürcher Gesundheitsdirektion mitteilte13, waren die Unterschiede in der Entwicklung des Zahlungsverhaltens zwischen Kantonen mit Liste und Kantonen ohne Liste statistisch nicht signifikant. Je nach Auswertung – zum Beispiel, welcher Krankenversicherer betrachtet wurde – wiesen Kantone ohne Liste teilweise sogar die bessere Entwicklung der Zahlungsmoral auf als Kantone mit Liste. Aufgrund ihrer Analyse zögen die Verfasser der Studie den Schluss, es sei unbestritten, dass das Führen einer Liste der säumigen Prämienzahlerinnen und - zahler mit Kosten verbunden sei. Ein Nutzen könne dagegen nicht belegt werden.

10 Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Tabelle 7.11, BAG, 2017

11 Quelle: Sasis AG

12 B, S, S. Volkswirtschaftliche Beratung AG, Untersuchung über die Entwicklung der nichtbezahlten Krankenkassenprämien im Kanton Zürich, Schlussbericht, Basel, 14. Oktober 2015

13 Medienmitteilung der Zürcher Gesundheitsdirektion vom 7. Dezember 2015, «Liste säumiger Prämienzahler: Nutzen kann nicht belegt werden»