Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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Art. 64 Abs. 1bis

Für Kinder wird grundsätzlich keine Franchise erhoben. Der Höchstbetrag des Selbstbehaltes ist halb so hoch wie bei Erwachsenen. Das heisst, er beträgt 350 statt 700 Franken (Art. 64 Abs. 4 KVG und Art. 103 Abs. 2 KVV). Auch Kinder können jedoch eine höhere Franchise wählen. Sie beträgt höchstens 600 Franken im Jahr (Art. 93 Abs. 1 KVV). Kinder bezahlen keinen Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts (Art. 104 Abs. 2 Bst. a KVV).

Heute schulden das Kind und seine Eltern die Kostenbeteiligungen wie die Prämien: Die Eltern schulden sie, weil sie zum Unterhalt des Kindes gehören. Sie haften dafür solidarisch. Wenn der Versicherer das Kind betreibt, wird es durch seine gesetzliche Vertreterin oder seinen gesetzlichen Vertreter vertreten.

Neu sollen die Kostenbeteiligungen nur solidarisch von den Eltern oder vom Elternteil, der die Prämien schuldet, geschuldet sein. Wenn ein Elternteil dem Versicherer nachgewiesen hat, dass er keine Prämien schuldet, soll dieser Nachweis auch für die Kostenbeteiligung gelten. Damit für Prämien und Kostenbeteiligungen ein Schuldner einheitlich bestimmt ist, wird auch auf das Ende des Monats, in dem das Kind volljährig wird, abgestellt. Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV).

Art. 64a KVG

Abs. 1bis

Ist eine versicherte Person minderjährig, sind die Bestimmungen zum Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen grundsätzlich auf ihre Eltern anzuwenden. Dies gilt auch für Forderungen, die während ihrer Minderjährigkeit entstanden sind und danach weiterhin bestehen. Wenn das Kind volljährig wird, soll es nicht für Forderungen, die seine Eltern während seiner Minderjährigkeit nicht bezahlt haben, belangt werden. Für die ab seiner Volljährigkeit anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen kann es hingegen wie bisher belangt werden. Dies auch wenn seine Eltern nach Artikel 277 Absatz 2 ZGB weiterhin unterhaltspflichtig sind. Wenn der Versicherer seine Forderung beim jungen Erwachsenen eintreibt, kann dieser seine Eltern belangen, soweit sie unterhaltspflichtig sind.

Abs. 2

Das KVG sieht vor, dass der Versicherer die versicherte Person, die fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, auffordern muss zu bezahlen. Dies nach mindestens einer schriftlichen Mahnung. Dabei muss der Versicherer der versicherten Person eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG).

Wenn der Versicherer die Prämien monatlich oder jeden zweiten Monat betreibt, entstehen mehr Betreibungskosten, als wenn er seltener betreiben würde. Wenn er aber nur ein- oder zweimal jährlich betreiben dürfte, könnte er seine ausstehenden