Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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erwerbstätig ist beziehungsweise die Bezügerin oder Bezüger einer schweizerischen Rente oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung ist. Diese Bestimmung wurde unter anderem erlassen, um das Prämieninkasso und die Kostenübernahme für Leistungen bei dieser Personengruppe (EU-Versicherte) zu vereinfachen (Botschaft vom 31. Mai 2000 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; BBl 2000 4083, hier 4086). Da diese Argumente auch Gültigkeit haben, wenn ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten bestehen, sollen EU-Versicherte, die das 18. Altersjahr erreichen, den Versicherer auf das Ende des Kalenderjahres nicht wechseln können.

Abs. 7quater

Die Kantone und Versicherer sind verpflichtet, ihre Daten für die Prämienverbilligung nach einem einheitlichen Standard auszutauschen (Art. 65 Abs. 2 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Durchführung der Prämienverbilligung näher geregelt (Art. 106b bis 106e KVV). Das Eidgenössische Departement des Innern hat gestützt darauf technische und organisatorische Vorgaben in seiner Verordnung über den Datenaustauch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI38) festgelegt.

Auf Anregung der GDK wird im Vorentwurf vorgesehen, die Kantone und Versicherer zu verpflichten, auch ihre Daten zu den nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen nach einem einheitlichen elektronischen Standard auszutauschen. Wie für die Prämienverbilligung soll der Bundesrat die Einzelheiten regeln, nachdem er die Kantone und die Versicherer angehört hat. Er hat das Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen in Artikel 105a bis 105m KVV geregelt.

Abs. 8

Da die Datenbekanntgabe der Versicherer an die Kantone neu im Absatz 7quater geregelt wird, wird sie in diesem Absatz nicht mehr erwähnt.

Übergangsbestimmungen

Abs. 1

Heute bewahrt der Versicherer die Verlustscheine bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderung auf (Art. 64a Abs. 5 KVG). Der Kanton soll auch bestehende Verlustscheine übernehmen können, ohne den Preis mit dem Versicherer aushandeln zu müssen. Er soll sie zu einem etwas tieferen Preis übernehmen können. Forderungen, von denen er vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung 85 Prozent übernommen hat, soll er zu 3 Prozent, somit zu insgesamt 88 Prozent, übernehmen können. Auch hier soll der Kanton die versicherte Person über die Abtretung informieren. Wenn der Kanton die Forderung zu 88 Prozent übernimmt, hat der Versicherer keine Forderung mehr gegenüber der versicherten Person. Deshalb kann diese den Versicherer wieder wechseln.

Abs. 2

38 SR 831.102.2