Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten
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Der Versicherer kann die Eltern auch für die Schulden der minderjährigen Kinder betreiben. Deshalb soll festgehalten werden, dass der Versicherer dem Kanton nicht nur die Schuldnerinnen und Schuldner, die er betreibt, sondern auch die anderen Personen, die von seiner Betreibung betroffen sind, bekanntgibt.
Abs. 4
Heute müssen die Kantone die Verlustscheinforderungen zu 85 Prozent übernehmen. Der Versicherer behält jedoch den Verlustschein. Das heisst, die Forderungsübernahme durch den Kanton befreit die versicherte Person nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Versicherer. Sie schuldet ihm weiterhin die ganze Forderung. Wenn sie ihre Schuld ganz oder teilweise begleicht, erstattet der Versicherer dem Kanton 50 Prozent.
Neu werden die bisherigen Absätze 4 und 5 in einem Absatz vereint. Deren Inhalt bleibt fast unverändert. Heute ist vorgesehen, dass die versicherte Person ihre Schuld begleicht. Da diese auch von Angehörigen oder anderen Personen beglichen werden kann, wird neu offengelassen, wer die Schuld begleicht. Dieser Absatz regelt somit neu die Übernahme der Forderungen zu 85 Prozent.
Abs. 5
Dieser Absatz regelt neu die Übernahme der Forderungen zu 90 Prozent.
Die Standesinitiative Thurgau verlangt, dass die Kantone sich die Forderungen gegen Übernahme von 90 Prozent des Betrages übertragen lassen können. Im Kanton Thurgau müssen die Gemeinden die Verlustscheinforderungen bezahlen. Wenn sie die Verlustscheine übernehmen, können sie die versicherte Person besser betreuen. Insbesondere können sie Zahlungsvereinbarungen mit ihr abschliessen und Ausstände übernehmen. Sie bezeichnen diese Betreuung als Fallführung (case management). Da die Kantone über die Steuerdaten der Versicherten verfügen, können sie besser als die Versicherer beurteilen, bei welchen Versicherten und wann nach dem Ausstellen eines Verlustscheins sich eine erneute Betreibung lohnen könnte.
Andere Kantone gehen hingegen davon aus, dass der zusätzliche Aufwand den möglichen Ertrag übersteigen würde. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, 85 Prozent zu übernehmen und die Verlustscheine den Versicherern zu überlassen.
Kantone, die bereit sind, Forderungen zu 90 Prozent zu übernehmen, sollen den Prozentsatz nicht mit Versicherern aushandeln müssen. Deshalb wird das Anliegen dieser Standesinitiative übernommen. Dabei wird der Wortlaut im Verhältnis zur Initiative vereinfacht: Für die Übertragung einer Forderung mit Gläubigerwechsel wird der juristische Begriff der «Abtretung» der Forderung verwendet.
Der Kanton informiert die versicherte Person, dass er die Forderung übernimmt. Sobald sie informiert ist, kann sie ihre Forderung nur noch beim Kanton begleichen. Wenn der Kanton die Forderung zu 90 Prozent übernimmt, kann die versicherte Person den Versicherer und die Versicherungsform in Abweichung von den Absätze 6 und 7biswieder wechseln. Denn durch die Übernahme der Forderung durch den Kanton hat der Versicherer keine offene Forderung mehr gegenüber der versicherten Person. Diese schuldet dem Kanton die ganze Forderung.