Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten
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3.1 Minderheitsantrag
Eine Minderheit (Häberli-Koller, Bischof, Kuprecht, Müller Damian) will jenen Kantonen, die dies wünschen, die Möglichkeit belassen, Listen säumiger Prämienzahlender zu führen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Dies ermögliche den kantonalen und kommunalen Behörden, säumige Prämienzahlende individuell zu betreuen und zu verhindern, dass sich diese für lange Zeit verschuldeten. Die Versicherer schieben für diese Versicherten die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf. Da der Begriff der Notfallbehandlung zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, beantragt die Minderheit, ihn im KVG zu definieren. Demnach liegt eine Notfallbehandlung vor, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 3 Abs. 1 und 1bis
Heute muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Damit schliesst diese oder dieser die Versicherung im Namen der vertretenen Person ab, womit diese Prämien und Kostenbeteiligungen schuldet.
Für volljährige Personen bleibt diese Regelung bestehen. Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB35). Volljährige Personen die wegen geistiger Behinderung oder psychischer Störung urteilsunfähig sind, werden weiterhin von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter versichert. Sie schulden weiterhin ihre Prämien und Kostenbeteiligungen.
Minderjährige Personen hingegen sollen von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder vom Vormund in deren Namen versichert werden. Damit sollen sie selber keine Prämien oder Kostenbeteiligungen mehr schulden.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 1 und 2 ZGB).
Die neue Regelung erfasst alle Minderjährigen. Wenn das Kind volljährig wird, muss es sich selber versichern und schuldet seine Prämien und Kostenbeteiligungen. Wenn es noch in Ausbildung nach Artikel 277 Absatz 2 ZGB ist, können seine Prämien und Kostenbeteiligungen zu seinem Unterhalt gehören, den es bei seinen Eltern geltend machen kann. Diesbezüglich bleibt die bisherige Regelung unverändert.
35 SR 210