Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten
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enthalt zur Entbindung sei im Zeitpunkt des Spitaleintritts notwendig und unaufschiebbar gewesen. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, es würde gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gleichbehandlungsgebot verstossen, wenn jeder Kanton – oder sogar jeder Leistungserbringer – den Begriff der Notfallbehandlung unterschiedlich auslegen würde.
Vor dem Hintergrund eines Todesfalls im Kanton Graubünden (siehe auch Ziff.1.1) hielt die Eidgenössische Kommission für sexuelle Gesundheit (EKSG) in einer Stellungnahme vom 13. August 2018 fest, die Therapie mit antiretroviralen Medikamenten und die entsprechenden medizinischen Begleitmassnahmen fielen bei allen Menschen mit HIV unter den Begriff der Notfallbehandlung im Sinne von Artikel 64a Absatz 7 KVG. Versicherer sollten die Kostenübernahme für diese Leistungen nicht aufschieben.29
2.3 Zahl der Betreibungen
Die Zahl der von den Krankenversicherern eingeleiteten Betreibungen ist wesentlich höher als die Zahl der resultierenden Verlustscheine. Im Jahr 2018 haben die Versicherer rund 421 000 Versicherte betrieben, wobei die Forderung durchschnittlich gut 2100 Franken je Betreibung betrug.30 In dieser Statistik wird angegeben, dass zwischen der Einleitung eines Betreibungsverfahrens und der Ausstellung eines Verlustscheins durchschnittlich fast zwei Jahre verstreichen. Rund zwei Drittel der Prämienausstände werden in diesem Zeitraum beglichen. In den restlichen Fällen übernehmen die Kantone 85 Prozent der Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt wurde. Die Daten sind teilweise unvollständig, weil nicht alle Versicherer vollständige Angaben geliefert haben.
Die Stadtammann- und Betreibungsämter der Stadt Zürich schätzen, dass die Krankenversicherer landesweit zwischen 700 000 und 1 Millionen Betreibungen pro Jahr einleiten. Dabei setzten sie häufig nur eine, zwei oder drei Monatsprämien in Betreibung, was oftmals die Kosten unnötig in die Höhe treibe. Denn neben den ausstehenden Prämien machten die Krankenversicherer jeweils einen Verzugsschaden für die entstandenen Umtriebe geltend. Zudem entstünden pro Betreibung rasch einmal Kosten von 150 bis 200 Franken, welche die Betreibungsämter den Krankenversicherern in Rechnung stellen müssten. Die Stadtammann- und Betreibungsämter der Stadt Zürich schlugen deshalb an einer Medienkonferenz vom Mai 201931 vor, dass Krankenversicherer gegen säumige Prämienzahler nur noch ein- oder höchstens zweimal pro Jahr eine Betreibung einleiten können.
2.4 Abtretungsvereinbarungen zwischen Kantonen und Versicherern
Die vom Kanton Thurgau mit seiner Standesinitiative angestrebte Möglichkeit einer Abtretung der Verlustscheine von den Versicherern an den Kanton wurde in der
29 Eidgenössische Kommission für sexuelle Gesundheit (EKSG), «Die HIV-Therapie: eine Notfallbehandlung im Sinne von Artikel 64a Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung», 13. August 2018
30 Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, BAG, 2018, Tabelle 7.11.
31 Konferenz der Stadtammänner von Zürich, Medienorientierung über das Geschäftsjahr 2018, Mai 2019, Kapitel «Neue Wege zur Senkung der Zahl der Krankenkassen- Betreibungen»