Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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1.2 Die Standesinitiative des Kantons Thurgau und die Arbeiten der SGK-S

Am 30. Mai 2016 reichte der Kanton Thurgau die Standesinitiative ein, mit der er den Bund aufforderte, Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zu ergänzen. Absatz 4 sollte demnach neu wie folgt lauten: «Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Übernimmt der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen, überträgt ihm der Versicherer den Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel zur Bewirtschaftung. Mit der Übertragung findet ein Gläubigerwechsel statt. Der Kanton zeigt der versicherten Person den Gläubigerwechsel an. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.» In der Begründung der Standesinitiative machte der Kanton Thurgau geltend, das Interesse der Versicherer an einem effizienten und wirksamen Inkasso der Krankenkassenprämien sei mit der Einführung von Artikel 64a KVG (siehe Ziff. 1.1) signifikant geschwächt worden. Es sei für die im Kanton Thurgau zuständigen öffentlichen Stellen äusserst störend, dass sie in der Zahlungspflicht stünden, ohne Einfluss auf das Eintreiben der entsprechenden Forderungen nehmen zu können.

Am 13. Februar 2017 hörte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) eine Vertretung des Kantons Thurgau an. Am 28. März 2017 beschloss sie mit 6 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, der Standesinitiative Folge zu geben. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) stimmte diesem Beschluss am 25. Januar 2018 mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Am 2. März 2018 wurde die Initiative dem Ständerat und damit der SGK-S zur Ausarbeitung eines Erlassentwurfs zugewiesen (Art. 117 Abs. 1 ParlG3). Die Kommission zog dazu – gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 Parlamentsgesetz – Sachverständige des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bei.

Im Laufe des Frühjahres 2018 führten Medienberichte über das Versterben eines HIV-positiven Patienten, der auf der Liste der säumigen Prämienzahler des Kantons Graubünden aufgeführt gewesen sei, und ein Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen über die Auslegung des Begriffs «Notfallbehandlungen»4 zu zahlreichen parlamentarischen Interventionen5. Insbesondere reichte die SGK-N am 6. Juli 2018 die Motion «Definition des Notfalls» (18.3708) ein. Sie wollte den Bundesrat beauftragen, eine Änderung des KVG vorzulegen, um Artikel 64a Absatz 7 mit der Vorgabe zu ergänzen, dass der Kanton die Notfallbehandlungen umschreiben muss. Der Nationalrat nahm die Motion am 19. September 2018 ohne Gegenantrag an.

3 Parlamentsgesetz (SR 171.10)

4 Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2018, KSCHG 2017/5; siehe auch Ziff. 2.2.2.

5 18.3400 n Ip. de la Reussille. Im Jahr 2018 in der Schweiz wegen mangelnder Gesundheitsversorgung sterben; 18.3643 n Mo. Barrile. Artikel 64a Absatz 7 KVG. Abschaffung der schwarzen Listen; 18.5269 Fra. Ruiz Rebecca. Krankenversicherung und schwarze Listen. Wie lange will man noch Menschen sterben lassen?; 18.5278 Fra. Heim. Krankenversicherung und schwarze Listen. Ausser Spesen nichts gewesen, nur Aufwand und menschlich problematische Situationen; 18.5296 Fra. Feri Yvonne. Krankenkassenprämien. Zahlung über Lohnabzug; 18.5297 Fra. Barrile. Krankenversicherung. Schwarze Listen können Menschen töten. Widerspricht dies nicht dem Geist der Verfassung und des KVG?