Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Forderungen nur verzögert geltend machen. Zudem würde er dadurch hohe Forderungen stellen, die Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen kaum auf einmal bezahlen könnten. Deshalb sollen die Versicherer die versicherte Person neu höchstens vier Mal im Jahr betreiben. Damit können sie ihre Ausstände quartalsweise einfordern.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG36) erlaubt dem Gläubiger, seinen Schuldner für verschiedene Forderungen beliebig oft zu betreiben. Das Betreibungsamt prüft deshalb nicht, wie oft eine versicherte Person von ihrem Versicherer betrieben wird. Wenn es der versicherten Person einen Zahlungsbefehl zustellt, wird diese Rechtsvorschlag erheben können mit der Begründung, dass sie im laufenden Kalenderjahr bereits vier Mal betrieben wurde. Wenn die versicherte Person Rechtsvorschlag erhebt, kann der Versicherer verfügen und dabei den Rechtsvorschlag aufheben. Wenn die Verfügung rechtskräftig ist, kann er die Betreibung fortsetzen. Die versicherte Person kann jedoch gegen die Verfügung Einsprache erheben mit der Begründung, dass sie im laufenden Kalenderjahr bereits vier Mal betrieben wurde. Gegen den Einspracheentscheid des Versicherers kann sie beim kantonalen Versicherungsgericht mit der gleichen Begründung Beschwerde erheben.

Es ist davon auszugehen, dass die Versicherer aufgrund der neuen Regelung eine versicherte Person grundsätzlich nicht mehr als vier Mal jährlich betreiben werden. Allerdings kann eine versicherte Person, die keine besondere Versicherungsform abgeschlossen hat, den Versicherer auf das Ende des Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Das heisst, sie kann Ende Juni und Ende Dezember wechseln. Zudem kann sie den Versicherer auch während des Jahres wechseln, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb seines Tätigkeitsgebietes verlegt oder wenn er die Prämien erhöht (Art. 7 Abs. 2 und 3 KVG). In diesen Fällen kann die versicherte Person die von ihrem neuen Versicherer betrieben wird, geltend machen, dass sie von ihrem bisherigen und ihrem neuen Versicherer insgesamt bereits vier Mal betrieben wurde.

Eine versicherte Person soll auch für die Prämien ihres Kindes höchstens vier Mal je Kalenderjahr betrieben werden. Sie kann sich und ihre Kinder bei verschiedenen Versicherern versichern. Deshalb sollen Versicherer Versicherte mit einem Kind höchstens acht Mal jährlich betreiben können.

Da die Versicherer als Gläubiger die Betreibungskosten vorschiessen müssen und in der Regel 15 Prozent von Verlustscheinforderung tragen, haben sie ein Interesse, möglichst wenig Betreibungskosten zu verursachen.

Heute kann der Kanton verlangen, dass der Versicherer ihm die Schuldnerinnen und Schuldner, die er betreibt, bekannt gibt. Dies erlaubt dem Kanton, ausstehende Forderungen von bestimmten Versicherten (z.B. von Bezügern von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe) zu übernehmen. Die Kantone verlangen unterschiedliche Bekanntgaben: etwa die Hälfte der Kantone verlangt, dass der Versicherer ihnen bekannt gibt, wenn er ein Betreibungsbegehren stellt. Einige Kantone verlangen, dass der Versicherer ihnen bekannt gibt, wenn er ein Fortsetzungsbegehren stellen kann, andere wenn er es gestellt hat.

36 SR 281.1