Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten
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Für den Kanton Luzern liegt ein Notfall im Sinn von Artikel 64a Absatz 7 KVG vor, wenn ohne sofortige Behandlung erhebliche gesundheitliche Schäden oder der Tod der versicherten Person zu befürchten sind (§ 7 Verordnung vom 22. Mai 2012 zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung).
Im Kanton Schaffhausen entscheidet der Leistungserbringer, was als Notfallbehandlung im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG gilt (§ 24b Verordnung vom 9. Juli 1996 über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes).
Für den Kanton St. Gallen hat sein Versicherungsgericht mit Urteil vom 26. April 2018 entschieden, dass in Fällen, in denen Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukommt, von einer Notfallbehandlung im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG auszugehen ist. Der stationäre Aufenthalt zur Entbindung sei im Zeitpunkt des Spitaleintritts notwendig und unaufschiebbar gewesen. Es habe sich somit um eine Notfallbehandlung gehandelt (KSCHG 2017/5).
Am 6. Juli 2018 hat die SGK-N, wie erwähnt, die Motion «Definition des Notfalls» (18.3708) eingereicht. Diese will die Kantone, die Listen säumiger Prämienzahlender führen, verpflichten, den Begriff der Notfallbehandlung zu umschreiben. Am 19. September 2018 nahm der Nationalrat die Motion und folgte damit den Anträgen von Kommission und Bundesrat. Für die Versicherer und die Leistungserbringer, die in mehreren Kantonen mit Listen tätig sind, ist es einfacher, wenn der Begriff der Notfallbehandlung für die ganze Schweiz einheitlich umschrieben ist. Deshalb sprach sich die SGK-S am 17. Januar 2019 dafür aus, die Notfallbehandlung auf Ebene Bund zu umschreiben.37 Die Umschreibung soll im Gesetz festgelegt werden. Sie geht von der Umschreibung des Kantons Luzern aus. Dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass die gesundheitlichen Schäden erheblich sind. Zudem liegt eine Notfallbehandlung vor, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung die Gesundheit anderer Personen gefährden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die versicherte Person eine übertragbare Krankheit verbreitet.
Abs. 7bis
Der Versicherer wird neu verpflichtet, die Versicherten, die er der zuständigen kantonalen Behörde nach Absatz 3 bekannt gegeben hat, in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers zu versichern. Für diese Versicherungen vermindern die Versicherer in der Regel die Prämie (Art. 62 Abs. 1 KVG).
Die Versicherer legen die Ausgestaltung dieser Versicherungen in ihren Versicherungsbedingungen fest. Das BAG unterscheidet in seinem Prämienrechner zwischen Hausarzt-, HMO-Modellen und weiteren Modellen (insbesondere mit vorgängiger telefonischer Beratung). Der Begriff «Modell» ist jedoch nicht definiert und es bestehen keine verbindlichen Kriterien für die Einteilung in die erwähnten Modellkategorien. Die Versicherer entscheiden, in welcher Kategorie ihre Versicherung im Prämienrechner aufgeführt werden soll und wie sie diese bezeichnen.
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht, die Versicherten mit Verlustscheinen in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers zu
37 Am 3. Juni 2020 lehnte der Ständerat die Motion der SGK-N zur kantonalen Definition des Notfallbegriffes (18.3708) ohne Gegenantrag ab.