Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten
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dazu, dass die Liste die Zahlungsmoral tatsächlich verbessere. Ebenso könne nicht gezeigt werden, dass Aufwand und Ertrag sich zumindest ausgleichen würden.25
In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2020 empfiehlt die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), auf das Führen von Listen säumiger Prämienzahlender zu verzichten. Ein Leistungsaufschub, insbesondere bei Minderjährigen, sei nicht vereinbar mit den Prinzipien der Fürsorge und Gerechtigkeit. Zudem stelle ein Leistungsaufschub nicht nur eine gesundheitliche Gefahr für die betroffene Person dar, sondern bei übertragbaren Krankheiten auch für die öffentliche Gesundheit. Kantonal unterschiedliche Auslegungen des Begriffes der Notfallbehandlung seien aus ethischer und rechtlicher Sicht stossend. Schliesslich seien zweckmässigere Instrumente zu prüfen, um zahlungsunwillige Personen zu sanktionieren und zahlungsunfähige Personen früh zu erkennen und zu unterstützen.26
Anlässlich der Coronavirus-Pandemie hat der Bundesrat während der «ausserordentlichen Lage» gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)27 eine Lockerung der Bedingungen für die Kostenübernahme von Leistungen und zeitweilig für die Mahn- sowie Betreibungsverfahren beschlossen. Weiter bat das BAG die betreffenden Kantone, während der ausserordentlichen Lage auf die Anwendung der Liste säumiger Prämienzahlender zu verzichten und damit die betroffenen Personen vom Leistungsaufschub zu befreien.28
2.2.2 Zum Begriff «Notfallbehandlungen»
Für Versicherte, die auf einer kantonalen Liste figurieren, übernehmen die Versicherer nur die Kosten von Notfallbehandlungen und schieben die Übernahme von Kosten anderer Leistungen auf. Über die Frage, wie der Begriff «Notfallbehandlungen» auszulegen sei, hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Fall einer Geburt zu entscheiden. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, der in Artikel 64a Absatz 7 KVG erwähnte Notfallbegriff sei zwingend restriktiv auszulegen; der Notfallbegriff sei bei planbaren oder schon weit vorab absehbaren Behandlungen (beispielsweise einer Entbindung) klar nicht erfüllt. Das Gericht kam hingegen zum Schluss, der medizinische Notfallbegriff sei zu eng gefasst. Vielmehr erscheine es sachgerecht, in Fällen, in denen Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukomme, von einer Notfallbehandlung im Sinne von Artikel 64a Absatz 7 KVG auszugehen. Die Beistandspflicht verlange von Medizinalpersonen eine Hilfeleistung in «dringenden» Fällen. Dringend sei ein Fall auch dann, wenn zwar keine Lebensgefahr bestehe, die betroffene Person aber umgehend Hilfe brauche, weil ihre Gesundheit ansonsten ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Der stationäre Auf-
25Stellungnahme des Regierungsrates vom 27. Februar 2018 zum Auftrag überparteilich:
Abschaffung der schwarzen Liste säumiger Prämienzahlender [Nr. 2018/263; KR.Nr. A 0209/2017 (DDl)]
26Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissen-
schaften, «‘Schwarze Listen’ - Leistungssperren medizinischer Versorgung aufgrund nicht bezahlter Prämien und Kostenbeteiligung», 24. Februar 2020
27 SR 818.101
28 Informationsschreiben «Anpassungen während der Zeit der ausserordentlichen Lage» des BAG vom 26. März 2020 an die Kantonsregierungen, die KVG-Versicherer und die Revisionsstellen