Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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Im KVG gelten Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind, als Kinder (Art. 16 Abs. 5 KVG). Dieser Begriff ist insofern sinnvoll, als die Versicherten den Versicherer und die besondere Versicherungsform in der Regel auf das Ende des Kalenderjahres wechseln können. Für die neue Regelung wird jedoch nicht auf diesen Begriff abgestellt, da er auch Versicherte umfasst, die volljährig sind. Die neue Regelung wird auf die Minderjährigen beschränkt.

Art. 5 Abs. 2

Heute muss eine versicherungspflichtige Person, die sich unentschuldbar verspätet versichert, grundsätzlich einen Beitragszuschlag bezahlen (Art. 5 Abs. 2 KVG). Für Kinder sollen die Eltern oder der Elternteil, der die Prämien schuldet, für diesen Zuschlag haften. Ein Vormund, der ein Kind betreut, wird es in der Regel rechtzeitig oder entschuldbar verspätet versichern, so dass kein Zuschlag erhoben wird. Andernfalls soll der Vormund den Zuschlag bezahlen.

Art. 61a

Heute schulden das minderjährige Kind und seine Eltern die Prämien. Die Eltern schulden sie, weil sie zum Unterhalt des Kindes gehören. Sie haften dafür solidarisch. Solidarisch heisst, dass der Versicherer seine ganze Forderung beliebig beim Kind oder bei einem der Eltern geltend machen kann. Wenn der Versicherer das Kind betreibt, wird es durch seine gesetzliche Vertreterin oder seinen gesetzlichen Vertreter vertreten.

Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass die Prämien für das Kind bis zum Ende des Monats, in dem es volljährig wird, ausschliesslich von seinen Eltern solidarisch geschuldet sind. Das heisst, dass der Versicherer seine ganze Forderung beliebig bei einem der Eltern geltend machen kann. Dieser Elternteil kann allenfalls den anderen belangen. Da die Prämien in der Regel monatlich erhoben werden (Art. 90 KVV), wird auf das Ende des Monats abgestellt. Somit kann der Versicherer das Kind nicht für Prämien, die während seiner Minderjährigkeit anfallen, belangen. Dies gilt auch, wenn es volljährig wird.

Die Eltern haften grundsätzlich solidarisch, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder verheiratet sind. Ein Elternteil kann jedoch nachweisen, dass er nach einem Unterhaltsvertrag oder einem Gerichtsentscheid verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, welche die Prämien umfassen. Dabei muss er auch nachweisen, dass er diese Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt. Erbringt er diesen Nachweis, schuldet nur der andere Elternteil die Prämien. Der Versicherer soll grundsätzlich beide Eltern belangen können. Ein Elternteil soll sich von der Haftung nur befreien können, wenn er nachweisen kann, dass er dem andern Elternteil Unterhaltbeiträge bezahlt und diese für das Bezahlen der Prämien ausreichen. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt führen, soll der Elternteil, der das Kind betreut, nicht ohne weiteres auch dessen Prämien allein schulden.