Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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Die neue Regelung zu Prämien und Kostenbeteiligung soll auf die Versicherten anwendbar sein, die beim Inkrafttreten der neuen Regelung minderjährig sind. Sie soll für deren Ausstände gelten, auch wenn diese vor dem Inkrafttreten entstanden sind. Das heisst, dass die Versicherer ab Inkrafttreten keine minderjährigen Versicherten mehr belangen können.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Auf den Bund wirkt sich der Vorentwurf weder finanziell noch personell aus.

Auch auf die Kantone hat der Vorentwurf keine personellen Auswirkungen. Er kann aber finanziell entlastend auf sie wirken:

 Wenn die Versicherer höchstens vier Mal jährlich betreiben dürfen, fallen

weniger Betreibungskosten an.

 Die Versicherer gewähren für ihre Versicherungen mit eingeschränkter Wahl

des Leistungserbringers Prämienrabatte. Deshalb muss der Kanton für Versicherte, die in solchen Versicherungen versichert sind, weniger Prämienforderungen übernehmen, als wenn sie in der ordentlichen Versicherung versichert sind. Allerdings ist offen, welcher Anteil der Versicherten mit Verlustscheinen heute in der ordentlichen Versicherung versichert ist.

 Wenn ein Kanton sich Verlustscheinforderungen abtreten lässt, kann er gezielt

bei Versicherten Inkassomassnahmen einleiten. Insbesondere kennt er deren finanzielle Lage aufgrund der Steuerdaten.

Die Versicherer werden etwas eingeschränkt, weil sie nur noch eine bestimmte Anzahl Betreibungen einleiten können. Wenn die Listen säumiger Prämienzahlender wegfallen, wird ihr Verwaltungsaufwand kleiner. Dieser kann grösser werden, wenn die Versicherer Versicherte gegen deren Willen in Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers versichern müssen und diese gegen die Versicherungsbedingungen verstossen. Vielleicht sind aber die meisten dieser Versicherten ohnehin bereits in solchen Versicherungen versichert.

Den Leistungserbringern werden die Leistungen grundsätzlich stets vergütet, falls die Kantone keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen dürfen.

5.2 Andere Auswirkungen

Für die Versicherten wird die Gesundheitsversorgung grundsätzlich stets gewährleistet, falls die Kantone keine Listen mehr führen dürfen und die Versicherer die Kosten der Leistungen damit immer übernehmen.

Weitere Auswirkungen sind nicht ersichtlich.

5.3 Vollzugstauglichkeit

Die Versicherer können die versicherte Person weiterhin jedes Quartal betreiben.