Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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mund versichert werden (Art. 3 E-KVG). Ausschliesslich ihre Eltern sollen für ihre Prämien und Kostenbeteiligungen haften. Somit kann der Versicherer das Kind nicht für Prämien, die während seiner Minderjährigkeit anfallen, belangen. Dies gilt auch, wenn es volljährig wird (Art. 61a und 64 Abs. 1bis E-KVG).

- Betreibungen: Die Krankenversicherer sollen die säumigen Versicherten

höchstens viermal pro Jahr betreiben dürfen. Damit können sie beispielsweise einmal pro Quartal betreiben. So lassen sich übermässiger administrativer Aufwand und die damit verbundenen Kosten vermeiden, ohne dass das Inkasso der Versicherer über Gebühr eingeschränkt wird (64a Abs. 2 E-KVG).

- Kein Leistungsaufschub für säumige Prämienzahler: Die Kantone sollen

keine Listen säumiger Prämienzahler mehr führen, denen nur Notfallbehandlungen von den Versicherern vergütet werden. In der Praxis konnte nicht nachgewiesen werden, dass dank dieser Listen die Zahlungsmoral von zahlungsfähigen, aber zahlungsunwilligen Versicherten hätte verbessert werden können. Hingegen erwies sich das Risiko als real, dass die medizinische Grundversorgung von wirtschaftlich und sozial schwächeren Bevölkerungsgruppen – und sogar von Kindern — gefährdet werden könnte (Art. 64a Abs. 7 KVG).

- Wer trotz Betreibung nicht zahlt, soll in einer besonderen Versicherungs-

form versichert werden: Sobald der Versicherer dem Kanton bekannt gegeben hat, dass ihm für eine versicherte Person ein Verlustschein ausgestellt wurde, muss er diese in eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 41 Abs. 4 KVG) einteilen. Bei diesen Versicherungen kann die Prämie bis zu 20 Prozent tiefer ausfallen als bei einer Versicherung mit freier Arzt- und Spitalwahl. Die bekanntesten dieser Versicherungen sind die Hausarzt- und die HMO34-Versicherung. Da die gesetzlichen Pflichtleistungen in jedem Fall versichert sind, lassen sich so die Kosten für säumige Prämienzahler senken, ohne dass deren Gesundheitsversorgung gefährdet würde (Art. 64a Abs. 7 E-KVG).

- Verlustscheine: Kantone, welche die Verlustscheine selber bewirtschaften

wollen, sollen diese Möglichkeit von Gesetzes wegen erhalten. Sie müssen also nicht mehr mit einzelnen Versicherern oder Verbänden von Versicherern entsprechende Verhandlungen führen. Übernimmt der Kanton 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen, tritt ihm der Versicherer diese ab. Hat der Kanton dem Versicherer unter dem geltenden Recht bereits 85 Prozent bezahlt bei Vorliegen eines Verlustscheins, kann er sich diesen abtreten lassen, wenn er weitere 3 Prozent der Forderungen übernimmt (Art. 64a Abs. 4 und 5 sowie Übergangsbestimmung E-KVG). Wenn der Kanton den Verlustschein zu 90 oder zu 88 Prozent übernimmt, kann die versicherte Person den Versicherer und die Versicherungsform wieder wechseln.

34 HMO = Health Maintenance Organization: Organisation von Ärztinnen und Ärzten, die sich in einer Gruppenpraxis organisieren.